Suchen Kontrast Hilfe
PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 14b Übersetzung der europäischen Patentschrift

Gerd Hübscher

Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz, angenommen durch Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation vom und zuletzt geändert durch Beschluss des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats vom :

Regel 5

Allgemeines

(1) 1Auf Antrag des Inhabers eines europäischen Patents wird die einheitliche Wirkung vom Europäischen Patentamt in das Register für den einheitlichen Patentschutz eingetragen.

(2) 1Einheitliche Wirkung wird nur eingetragen, wenn (a) das europäische Patent mit den gleichen Ansprüchen für alle teilnehmenden Mitgliedstaaten erteilt worden ist und (b) der Inhaber des europäischen Patents nicht unter die restriktive Maßnahme gemäß Artikel 5s Absatz 2 der durch die Verordnung (EU) 2024/1745 geänderten Verordnung (EU) Nr. 833/2014 fällt, unter Berücksichtigung von Artikel 5s Absatz 5 dieser geänderten Verordnung.

Regel 6

Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung

(1) Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist spätestens einen Monat nach Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Eu...

Daten werden geladen...