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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 26 Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Michael Stadler

Übersicht der Kommentierung


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I.
Außerkrafttreten des EPÜ und des PCT
1- 4
II.
Weitere Übergangsbestimmungen
5- 8

I. Außerkrafttreten des EPÜ und des PCT

1

Die Regelung des Abs 1, die als Verfassungsbestimmung erlassen wurde, legt fest, dass das PatV-EG für Anmeldungen nach dem EPÜ bzw nach dem PCT mit dem Außerkrafttreten des EPÜ bzw des PCT außer Kraft tritt.

2

Das EPÜ kann für Österreich außer Kraft treten, wenn Österreich diesen Vertrag kündigt oder wenn die Österreich nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Neufassung des EPÜ ratifiziert. Im Falle der Kündigung tritt das EPÜ ein Jahr nach der Notifikation der Kündigung bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland außer Kraft. Im Fall der Nicht-Ratifikation einer Neufassung des EPÜ tritt das EPÜ mit dem Inkrafttreten der Neufassung außer Kraft.

3

Diese Bestimmung wurde ursprünglich als Verfassungsbestimmung erlassen, da sie das Außerkrafttreten der damals als Verfassungsbestimmungen erlassenen §§ 11, 14; § 18 Abs 1, 3 und 4 PatV-EG idStF (BGBl 1979/52) regelte. Diese Bestimmungen sind jedoch entweder nicht mehr in Kraft oder nicht mehr im Verfassungsrang. Von Bedeutung ist der Verfassungsrang dieser Bestimmung weiterhin,...

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