PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 40 Gebrauchsmusterblatt
1
Das Gebrauchsmusterblatt erscheint - wie auch das Patentblatt - monatlich und zwar jeweils am 15. Tag des Monats. Im Gebrauchsmusterblatt werden die Registrierung des Gebrauchsmusters, das Ende des Gebrauchsmusterschutzes durch Erlöschen, Nichtigerklärung und Aberkennung, Veröffentlichungen aufgrund von Änderungen und Berichtigungen des Registerstands sowie Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgenommen.
2
Neben den Veröffentlichungen zu nationalen Gebrauchsmustern sind auch Veröffentlichungen zu internationalen Patentanmeldungen im Gebrauchsmusterblatt vorzunehmen, wenn in dieser internationalen Patentanmeldung die Registrierung eines Gebrauchsmusters begehrt wurde. Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen können Veröffentlichungen zu einzelnen Gebrauchsmustern auch dann erfolgen, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
3
Zu beachten ist, dass Verordnungen des Präsidenten des PA in Gebrauchsmustersachen nicht im Gebrauchsmusterblatt, sondern im ersten Teil des Patentblatts erfolgen.