PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 27 Beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung
Literatur: Lang, 10 Jahre Gebrauchsmusterrecht, ÖBl 2005/14, 60; Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Diese Bestimmung regelt die Möglichkeit, eine sofortige, von der Erstellung des Recherchenberichts unabhängige Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters zu beantragen.
1
Wird ein Antrag auf beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung gestellt, begibt sich der Anmelder seines Rechts, die Anmeldung nach positivem Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung vor der Registrierung und Veröffentlichung zu ändern. Die Gebrauchsmusteranmeldung wird in diesem Fall, sofern die Zahlung der Veröffentlichungsgebühr sowie einer für den Beschleunigungsantrag erforderlichen Zusatzgebühr festgestellt wurde, unmittelbar registriert und idR ohne Recherchenbericht veröffentlicht.
1a
Ein Antrag auf beschleunigtes Verfahren kann entweder gemeinsam mit der Anmeldungseingabe oder in einer späteren Eingabe gestellt werden, solange dem Anmelder der Recherchenbericht noch nicht zugestellt wurde. Ein nach Zustellung des Recherchenberichts eingereichter Beschleunigungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen und das Gebrauchsmuster ist -...