PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 38 Akteneinsicht und Datenschutz
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Diese Regelung entspricht nahezu wortident dem § 81 PatG, sodass auf die diesbezügliche Kommentierung zu verweisen ist. Zu beachten ist, dass § 81 Abs 4 PatG mangels der Möglichkeit der Erstellung von Recherchen und Gutachten analog § 57a PatG nicht übernommen wurde.