PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§§ 17 bis 18
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Anmeldegebühr und Verfahrensgebühr | |||
II. | Jahresgebühren | |||
A. | Allgemeine Regelungen | |||
1. | Gebührenhöhe | |||
2. | Gebührenpflicht und Fälligkeit | |||
3. | Nachfrist | |||
B. | Sonderregelungen | |||
Vorspann
Der sechste Abschnitt des PAG widmet sich den gebührenrechtlichen Regelungen für Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate, für welche sich in der Praxis die englische Abkürzung SPC (Supplementary Protection Certificate) eingebürgert hat. Im Detail enthält dieser Abschnitt Bestimmungen zu den Verfahrensgebühren und den Jahresgebühren, die im Verfahren vor dem PA fällig werden können.
I. Anmeldegebühr und Verfahrensgebühr
1
Im Rahmen der Einreichung einer Schutzzertifikatsanmeldung ist eine Anmeldegebühr gem § 17 S 1 samt Schriftengebühr zu entrichten, wobei die Gebühr mit der Einbringung der Anmeldung fällig wird. Die tatsächlich zu entrichtende Gebührenhöhe der jeweiligen Gebühr ergibt sich aufgrund der geltenden Rechtslage erst durch Zusammenschau des PAG mit der PAG-ValV.
2
Analog wird bei Stellung des Antrags auf Verlängerung der Schutzdauer die entsprechende Antragsgebühr als Verfahrensgebühr zuzüglich der Schriftengebühr mit der Antragstellung fällig.
3
Das PA s...