PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 14e Verzicht auf ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
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Während § 24 PatV-EG einen Teilverzicht für europäische Patente analog erlaubt, verhindert diese Vorschrift eine analoge Anwendung der Regeln über den Teilverzicht für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung. Somit wird sichergestellt, dass europäische Patente mit einheitlicher Wirkung in allen teilnehmenden Mitgliedsstaaten der EU denselben Wortlaut haben. Das Patentamt ist damit für die Zurkenntnisnahme von (teilweisen) Verzichtserklärungen für solche Patente nicht zuständig, diesbezügliche Erklärungen und Anträge sind als unzulässig zurückzuweisen und nicht zur Kenntnis zu nehmen.