PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 53
Literatur: Hermann, Patentgesetz 1970 (1975); Friedl/Schönherr/Thaler, Patent- und Markenrecht (1979); Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Patentrecht (1980); Epstein, Patentrecht und Erfindungsschutz (1977); Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Burgstaller, Österreichisches Patentrecht (2012); Wiltschek, Patentrecht3 (2013); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
§ 53 regelt den Beginn und die Berechnung der Dauer von Fristen in unterschiedlichen Situationen.
I. Fristauslösende Ereignisse
1
Verfahrensrechtliche Fristen werden in der Regel durch amtliche Zustellung oder amtliche Veröffentlichungen ausgelöst, können aber auch durch den Ablauf einer Frist oder den Wegfall eines Hindernisses, eine fristgebundene Handlung vorzunehmen, beginnen.
2
Materiellrechtliche Fristen können auch durch Handlungen und Ereignisse ausgelöst werden, die sich nicht auf laufende Verfahren beziehen, etwa die Einreichung der Anmeldung im Ausland, die Kundmachung der Patenterteilung gemäß § 101c Abs 2, den Erwerb des Patents, die Rechtskraft amtlicher Entscheidungen ode...