PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 31
1
Diese Bestimmung regelt die Eintragungen in das Gebrauchsmusterregister sowie das öffentliche Recht auf Einsicht in das Register und auf Herstellung beglaubigter Registerauszüge. Die Bestimmung entspricht weitgehend der patentrechtlichen Bestimmung des § 80 Abs 1, 3, 6 PatG, auf deren Kommentierung an dieser Stelle zu verweisen ist.