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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Dokumentvorschau
Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 34 Pfandrechte

Alexander Koller

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Patent und Patentanmeldung als Pfandobjekte
1- 4
II.
Umfang des Pfandrechts
5- 9
III.
Voraussetzungen des Pfandrechtserwerbs
A.
Bestehen einer zu sichernden Forderung
10, 11
B.
Bestimmtheit der zu sichernden Forderung
12- 14
IV.
Erwerb des Pfandrechts
15- 19
V.
Rechte und Pflichten des Patentinhabers als Pfandschuldner
20- 23
VI.
Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers
24- 29
VII.
Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Pfandgläubigern untereinander
30- 32
VIII.
Übertragbarkeit des Pfandrechts
33, 34
IX.
Erlöschen des Pfandrechts
A.
Untergang des Pfandgegenstands
35- 37
B.
Tilgung
38- 40
C.
Sonstige Erlöschensgründe
41, 42
X.
Verwertung
43- 47
XI.
Pfandrechte an anderen patentrechtlich relevanten Gegenständen und Rechten
A.
Erfindungen
48, 49
B.
Anspruch auf Erfindernennung
C.
Vor-, Zwischen- und Weiterbenützerrechte
D.
Prioritätsrecht
E.
Lizenzrecht
F.
Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Patent gemäß den §§ 147 bis 151a
54, 55
XII.
Pfändungspfandrechte an Patenten und Patentanmeldungen
56, 57
XIII.
Andere Sicherungsmittel
58, 59

Vorspann

Gemäß der ausdrücklichen Bestimmung des § 34 kann ein Patent zur Besicherung von Forderungen als Pfand dienen. Nach hM ist die Begründung eines Pfandrechts überdies auch an Patentanmeldungen möglich. Soweit das PatG keine besonderen Bestimmungen enthält, sind auf Pfandrechte an Patenten und Patentanmeldungen die für Pfandrechte maßgeblichen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts anwendbar.

I. Patent und Patentanmeldung als Pfandobjekte

1

Nach § 448 ABGB kann jede Sache als Pfand dienen, die im Verkehr steht. Gegenstand des Pfandrechts können demnach in Hinblick auf den weiten Sachbergriff des ABGB auch Rechte sein.

2

Dass in diesem Sinne aus § 448 ABGB auch die Verpfändbarkeit des Patentrechts folgt, wurde bereits in den Materialien zum PatG 1897 konzediert. Umso verwunderlicher scheint es vor diesem Hintergrund, dass der historische Gesetzgeber dennoch die Notwendigkeit sah, in § 19 PatG 1897 - dem § 34 idgF wörtlich entspricht - ausdrücklich festzuhalten, dass das Patentrecht den Gegenstand eines Pfandrechts bilden kann.

3

Aus den Erläuterungen lässt sich folgern, dass § 19 PatG 1897 ursprünglich keineswegs nur deklaratorischen Charakter haben sollte. Vielmehr sollte die Bestimmung als Regelung dahin aufgefasst werden, dass als taugliches Pfandobjekt nur das Patentrecht iSd erteilten Patents, infrage kommt. Ein Pfandrecht auf die Patentanmeldung („der Anspruch auf ein Patent, welcher durch die Anmeldung der Erfindung begründet wird“) sollte hingegen nicht möglich sein, weshalb „in dem Entwurfe ein Pfandrecht an dem bloßen Anspruche auf ein Patent [...] nicht genannt worden“ sei.

4

Die vom historischen Gesetzgeber vertretene Auffassung war offenbar von Anfang an nicht unstrittig und Gegenstand eines Meinungsstreits in Lehre und Judikatur. Nach der nunmehr hM besteht allerdings keinerlei Zweifel mehr daran, dass eine Patentanmeldung gleichermaßen wie ein erteiltes Patent Gegenstand eines Pfandrechts sein kann, zumal sie ein selbständiges verkehrsfähiges Vermögensrecht bildet, das als unkörperliche bewegliche Sache im Sinne der §§ 285, 292, 298 ABGB anzusehen ist, die nach § 448 ABGB als Pfand infrage kommt. In diesem Sinne kann § 34 heute kein besonderer Regelungsgehalt gegenüber § 448 ABGB mehr zugemessen werden.

II. Umfang des Pfandrechts

5

Nach hM kann der Alleineigentümer einer beweglichen Sache das Pfandrecht nicht nur an der gesamten Sache, sondern auch nur an einer Quote (zB einem Viertel) begründen. Der alleinige Inhaber kann sein (erteiltes) Patent oder seine Patentanmeldung demnach nicht nur zur Gänze verpfänden, sondern auch nach quotenmäßigen Bruchteilen.

6

Mitinhaber eines Patents bzw einer Patentanmeldung können jeweils ihre ideelle Quote - oder wiederum eines Bruchteils davon - daran verpfänden. Eine prozentuelle Bestimmung der Anteile ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr reicht die Bestimmung des Pfandgegenstands über die Benennung des Anteilsinhabers („verpfändet wird der Anteil des A“ bzw „die Hälfte des Anteils des A“) aus.

7

Erlangt der Mitinhaber eines verpfändeten Anteils einen weiteren (unbelasteten) Anteil oder die Alleininhaberschaft am Patent bzw der Patentanmeldung, so erfolgt keine Erstreckung des Pfandrechts auf den hinzugekommenen Anteil bzw das gesamte Patent oder die gesamte Patentanmeldung. Zugunsten der den ursprünglichen Anteil belastenden Forderung kann in diesem Fall nicht nunmehr die Pfändung des ganzen Patents bzw der gesamten Patentanmeldung, sondern nur die des neu erworbenen (unbelasteten) Teils erfolgen. Eine „Pfandrechtsvereinigung“ findet in diesem Sinn mE auch dann nicht statt, wenn der erworbene Anteil für dasselbe Pfand haftet. Diesfalls kann der Gläubiger sich aus jedem Anteil voll befriedigen.

8

Nach § 457 ABGB erstreckt sich das Pfandrecht grundsätzlich auf alle zum freien Eigentum des Verpfänders gehörigen selbständigen und unselbständigen Teile der Pfandsache sowie auf ihr Zubehör und ihre Früchte. Während die Anordnung der Pfandrechtserstreckung auf Bestandteile und Zubehör aufgrund des Umstands, dass es sich bei Patenten bzw Patentanmeldungen um (unkörperliche) Rechte im Sinne des § 298 ABGB handelt, ohne praktische Bedeutung ist, scheint die Ausdehnung des Pfandrechts auf Einkünfte aus der Patentverwertung als aus dem Patentrecht als Pfandsache gewonnene Zivilfrüchte grundsätzlich denkbar.

9

Die hRsp und hM vertreten jedoch einhellig, dass Zivilfrüchte von der Verpfändung der Hauptsache nicht erfasst sind. In diesem Sinne kann der durch ein Pfandrecht am Patent gesicherte Gläubiger auf die - fälligen, noch nicht vom Patentinhaber vereinnahmten - Einkünfte aus der Patentverwertung, insbesondere auf Lizenzeinkünfte, nur bei Realisierung seines Pfandrechts (Pfandverwertung) im Wege der Zwangsverwaltung oder Zwangsverpachtung greifen. Die Möglichkeit einer selbständigen Verpfändung von Erträgen aus dem Patent, insbesondere von Lizenzforderungen oder auch Ansprüchen auf Zahlung gem § 150, bleibt davon unberührt.

III. Voraussetzungen des Pfandrechtserwerbs

A. Bestehen einer zu sichernden Forderung

10

Da das Pfandrecht reine Sicherungsfunktion hat, ist es vom Bestehen einer zu sichernden Forderung abhängig (Grundsatz der Akzessorietät). Auf den Rechtsgrund der Forderung kommt es nicht an, ebenso nicht darauf, ob es sich um eine Forderung gegen den Pfandbesteller selbst oder gegen einen Dritten handelt. Auch muss die Forderung nicht klagbar sein. Auch für verjährte Forderungen kann ein Pfand gegeben werden, wenn und soweit darin ein Anerkenntnis der Forderung und ein Verzicht auf die Verjährungseinrede zu erblicken ist.

11

Geht die Forderung unter, etwa durch Tilgung, erfolgreiche Anfechtung oder, weil sie infolge absoluter Nichtigkeit ungültig ist, entfällt auch die Grundlage für ihre pfandrechtliche Besicherung. Als im Patentregister „verbüchertes“ Recht besteht das Pfandrecht jedoch so lange zurecht, bis es durch Löschung - gemäß § 43 Abs 5 - beseitigt ist.

B. Bestimmtheit der zu sichernden Forderung

12

Die zu besichernde Forderung muss bestimmt sein (Grundsatz der Spezialität). Die Bestimmtheit muss jedoch erst im Zeitpunkt der Pfandverwertung vorliegen. Demnach ist es nicht erforderlich, dass die zu besichernde Forderung zum Zeitpunkt der Pfandbestellung bereits entstanden ist. Sie kann vielmehr auch aufschiebend bedingt sein oder zukünftig entstehen, soweit sie nach Gläubiger, Rechtsgrund und Schuldner hinreichend individualisierbar ist. In diesem Sinne hat die Rsp auch die Zulässigkeit der Bestellung eines Pfandrechts an Patenten für eine bestimmte künftige Forderung ausdrücklich bejaht.

13

Abgeschwächt wird der Grundsatz der Spezialität bei sogenannten Höchstbetragspfandrechten, die in § 14 Abs 2 GBG geregelt werden. § 14 Abs 2 GBG gestattet für Forderungen, die aus einer Kreditgewährung, aus einer Geschäftsführung oder aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes als sogenannte „Grundverhältnisse“ entstehen können, die grundbücherliche Eintragung eines Pfandrechts bis zu einem ziffernmäßig angeführten Höchstbetrag. Die Forderungen, die aus einem gesicherten Grundverhältnis erwachsen, sind bis zum Höchstbetrag pfandrechtlich abgedeckt.

14

Im PatG findet sich zwar keine § 14 Abs 2 GBG entsprechende Regelung, jedoch wird die Bestimmung - vor dem Hintergrund, dass das Patentregisterrecht sich in wesentlichen Punkten an den grundbuchsrechtlichen Prinzipien orientiert - auf Pfandbestellungen an Patenten analog angewendet. Höchstbetragspfandrechte an Patenten werden demgemäß als zulässig angesehen und in der Praxis auch in das Patentregister eingetragen.

IV. Erwerb des Pfandrechts

15

Der Erwerb eines Pfandrechts setzt, wie bei allen dinglichen Rechten, einen entsprechenden gültigen Titel sowie einen Modus voraus. Als Titel kommen gemäß § 449 ABGB eine Gesetzesnorm, eine richterliche Anordnung oder ein Akt privatautonomer Rechtsgestaltung durch Vertrag oder letztwillige Verfügung infrage.

16

Der Titel für den rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb liegt in aller Regel in einer vertraglichen Abrede zwischen dem Schuldner oder einem Dritten als Pfandbesteller einerseits und dem Gläubiger als Pfandnehmer andererseits, dem sogenannten Pfandbestellungsvertrag (auch „Verpfändungsvertrag“ oder „Pfandversprechen“). Gegenstand des Pfandbestellungsvertrags ist die Vereinbarung einer künftigen Bestellung eines Pfands für die Forderung des Gläubigers. Der Pfandbestellungsvertrag ist ein rein schuldrechtlicher Vertrag, mit dem der Pfandgeber (der Schuldner oder ein Dritter) die Verpflichtung übernimmt, für eigene oder fremde Schuld ein Pfand zu bestellen. Der Pfandnehmer (Gläubiger) erwirbt damit einen obligatorischen Anspruch auf Abschluss eines Pfandvertrags gemäß § 1368 ABGB.

17

Erst der Pfandvertrag gemäß § 1368 ABGB begründet jedoch den dinglichen Vertrag (das Verfügungsgeschäft), durch welchen der Pfandbesteller dem Gläubiger das Pfandrecht wirklich einräumt. Gegenstand des Pfandvertrags ist das zu verpfändende Patent bzw die zu verpfändende Patentanmeldung. Die Höhe der zu sichernden Forderungen muss im Pfandvertrag nicht unbedingt genannt sein, wird jedoch in Hinblick auf die Urkundenerfordernisse für die Eintragung des Pfandrechts im Patentregister ratsam sein.

18

Die „wirkliche Einräumung“ als Erwerbungsart des Pfandrechts am Patent liegt in der Eintragung des Pfandrechts in das Patentregister gemäß § 43, mit der die Pfandbestellung nach außen offenkundig wird und dem pfandrechtlichen Publizitätserfordernis gerecht wird.

19

Für die „wirkliche Einräumung“ des Pfandrechts an einer Patentanmeldung reicht nach der Literatur die formlose schriftliche Verständigung des PA über die Einräumung des Pfandrechts aus. Um sicherzustellen, dass das an der Patentanmeldung erworbene Pfandrecht, das nach Erteilung des Patents grundsätzlich fortwirkt, rangwahrend in das Patentregister eingetragen wird, ist allerdings ein § 43 Abs 5 bis 7 entsprechender Antrag zu stellen und eine den Formerfordernissen entsprechende rechtsbezeugende Urkunde vorzulegen.

V. Rechte und Pflichten des Patentinhabers als Pfandschuldner

20

Die Verpfändung eines Patents schließt kein Verfügungsverbot in sich. Der Inhaber des zum Pfand gegebenen Patents kann demnach nicht nur die patentierte Erfindung selbst benutzen, sondern darüber hinaus auch das Patent - ebenso wie die verpfändete Patentanmeldung - frei veräußern, ohne dass es dafür einer Zustimmung des Pfandgläubigers bedürfte. Auch zur Einräumung von Lizenzrechten an Dritte ist der Patentinhaber grundsätzlich befugt, ohne dass der Pfandgläubiger sein Einverständnis hierzu erteilen müsste.

21

Der Patentinhaber kann schließlich sogar ohne Einwilligung des Pfandgläubigers ganz oder teilweise auf sein Patent verzichten oder es etwa im Falle eines Einspruchs oder Nichtigkeitsangriffs nicht oder nur beschränkt zu verteidigen. Ebenso kann der Patentanmelder ohne Zustimmung des Pfandgläubigers die Anmeldung zurückziehen oder durch ungenutztes Verstreichenlassen von nach § 99 eingeräumten Fristen eine Zurückweisung der Anmeldung gemäß § 100 Abs 2 herbeiführen.

22

Auch wenn der Patentinhaber sohin grundsätzlich keinem Verfügungsverbot unterliegt, ist er nach § 458 ABGB dennoch verpflichtet, den Wert des Patents bzw der Patentanmeldung als Pfandgegenstand zu erhalten. Daher sind ihm Handlungen, welche zu einer Verschlechterung der Pfandsache führen und so die Sicherheit des Pfandrechts bedrohen, untersagt.

23

Nach der Rsp ist davon auszugehen, dass von einer rechtswidrigen Beeinträchtigung des Pfandrechts regelmäßig dann auszugehen sein wird, wenn die Verschlechterung der Pfandsache auf einen Verstoß gegen die Regeln der ordentlichen Bewirtschaftung der Pfandsache durch den Eigentümer zurückzuführen ist. In diesem Sinne könnte etwa die Vergabe von langfristigen Lizenzen am verpfändeten Patent zu für den Lizenznehmer unüblich günstigen Konditionen („Lizenzverschleuderung“) eine Pfandverschlechterung begründen, zumal die Verwertung eines Patents, das mit einer zu unüblichen Konditionen erteilten Lizenz belastet ist, regelmäßig erschwert sein wird. Ebenso wird mE die bewusste und mutwillige Duldung von Verletzungen bzw ungerechtfertigten Benutzungen des verpfändeten Patents durch Dritte als rechtswidrige Beeinträchtigung des Pfandrechts anzusehen sein, da dies idR zur Minderung seines (Sicherungs-)Werts führen wird.

VI. Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers

24

Der Pfandgläubiger erhält mit dem Pfandrecht keine Befugnis, die patentierte Erfindung zu benutzen. Er kann daher auch nicht Verletzter aufgrund einer Patentverletzung sein und ist demnach nicht zur Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nach den §§ 147 bis 151a legitimiert.

25

Der Pfandgläubiger kann sich jedoch gegen rechtswidrige Beeinträchtigungen des Pfandrechts mittels einer auf Unterlassung der Pfandverschlechterung gerichteten Devastationsklage zur Wehr setzen. Nach hM beinhaltet der Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Beseitigung.

26

Die Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung stehen dem Pfandgläubiger jedenfalls gegen den Patentinhaber zu, wobei es auf dessen Verschulden grundsätzlich nicht ankommt. Darüber hinaus kann die Devastationsklage zur Abwehr von Handlungen, die eine Minderung des (Sicherungs-)Werts des verpfändeten Patents oder der als Pfand gegebenen Patentanmeldung herbeiführen, oder zur Beseitigung von deren Folgen auch gegen Dritte erhoben werden. In diesem Sinne hat der Pfandgläubiger etwa im Fall einer Lizenzverschleuderung die Möglichkeit, Unterlassung und Beseitigung (also Aufhebung des Lizenzvertrags) nicht nur vom Patentinhaber als Pfandschuldner zu verlangen, sondern unabhängig davon auch von dessen Lizenznehmer. Auch wird der Pfandgläubiger im Wege der Devastationsklage gegebenenfalls auch selbst Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen dritte Verletzer des verpfändeten Patents geltend machen können.

27

Im Übrigen hat der Pfandgläubiger nach § 458 ABGB das Recht, ein anderes angemessenes Pfand („Ersatzpfand“) zu fordern, wenn die Pfandsache durch Verschulden des Pfandschuldners oder wegen eines erst nach Pfandbestellung offenbar gewordenen Mangels zur Bedeckung der Schuld nicht mehr ausreicht. Im einen Fall handelt es sich um die Verschuldenshaftung des Pfandschuldners, im anderen Fall um Gewährleistung. Bei verpfändeten Patenten bzw Patentanmeldungen wird in diesem Sinne eine Haftung des Patentinhabers wegen Pfandverschlechterung insbesondere infrage kommen können, wenn der Patentinhaber (mutwillig) auf das Patent verzichtet, wenn es infolge Säumnis des Anmelders zu einer Zurückweisung der Patentanmeldung gemäß § 100 Abs 2 kommt oder das verpfändete Patent aufgrund der Untätigkeit des Patentinhabers ganz oder in maßgeblichen Teilen für nichtig erklärt oder widerrufen wird. Der Anspruch des Pfandgläubigers auf Übergabe eines neuen Pfands verpflichtet den Patentinhaber als Pfandschuldner dazu, ein anderes angemessenes Pfand zu stellen, das sich in seinem Vermögen befindet. Hierbei muss es sich jedoch nicht zwangsläufig um ein anderes Patent oder eine andere Patentanmeldung handeln.

28

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld nicht, so ist der Pfandgläubiger berechtigt, seine Befriedigung aus dem Pfand zu verlangen und das verpfändete Patent bzw die verpfändete Patentanmeldung der Verwertung zuzuführen. Eine Pflicht zur Pfandverwertung besteht jedoch nicht.

29

Hat der Schuldner seine Verbindlichkeit gegenüber dem Pfandgläubiger hingegen zeitgerecht vollständig getilgt, ist der Pfandgläubiger verpflichtet, die notwendigen Mitwirkungshandlungen zu setzen, um dem Patentinhaber eine Löschung des Pfandrechts aus dem Patentregister zu ermöglichen.

VII. Rechtsverhältnisse zwischen mehreren Pfandgläubigern untereinander

30

Ein Patent oder eine Patentanmeldung kann jeweils auch für die Forderungen mehrerer Gläubiger als Pfand dienen. In diesem Fall kann jeder der Pfandgläubiger bei Vorliegen der Voraussetzungen die Verwertung des Patents bzw der Patentanmeldung fordern. Allerdings können nur dann alle Gläubiger aus dem Pfand Befriedigung erlangen, wenn die Verteilung des Verwertungserlöses zur Deckung aller ihrer Forderungen hinreicht. Die Verteilung des Erlöses folgt streng dem Grundsatz der Priorität, sodass die zuletzt begründeten Pfandrechte nicht mehr zum Zug kommen. Der Pfandrang eines Pfandgläubigers bestimmt sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrags auf Eintragung des Pfandrechts im Patentregister.

31

Ein Pfandgläubiger, der die Pfandverwertung sucht, ist nicht verpflichtet, auf die Interessen anderer - vorrangiger oder nachrangiger - Pfandgläubiger Rücksicht zu nehmen. Dies kann die Interessen nachrangiger Gläubiger beeinträchtigen, was insbesondere dann der Fall sein wird, wenn zu erwarten ist, dass eine spätere Verwertung des Patents oder der Patentanmeldung einen günstigeren Erlös ergeben würde, sodass auch sie aus dem Pfand befriedigt werden würden. Deswegen gibt § 462 ABGB jedem Pfandgläubiger das Recht, vor der „Feilbietung des Gutes“ die Forderung, deretwegen die Verwertung begehrt wurde, einzulösen. Im Unterschied zur allgemeinen Regel des § 1423 ABGB, die die Zustimmung des Gläubigers oder des Schuldners verlangt, ist für die Einlösung nach § 462 ABGB weder die Zustimmung des Schuldners noch des Gläubigers erforderlich. Der Einlösende befriedigt den die Verwertung suchenden Pfandgläubiger und tritt in dessen Rechte ein; er erhält sowohl die eingelöste Forderung als auch den damit verbundenen Pfandrang.

32

Erlischt ein (vorrangiges) Pfandrecht, so rücken die nachfolgenden Pfandgläubiger im Rang vor.

VIII. Übertragbarkeit des Pfandrechts

33

Da das Pfandrecht reine Sicherungsfunktion hat und vom Bestehen einer zu sichernden Forderung abhängig ist, kann es nicht allein, sondern nur zusammen mit der besicherten Forderung übertragen werden. Die rechtsgeschäftliche Zession der gesicherten Forderung bewirkt allerdings nicht automatisch auch den Übergang des Pfandrechts; dieses bedarf nach hA vielmehr einer gesonderten Übertragung vom Alt- an den Neugläubiger. Bei Patenten muss der Übergang des Pfandrechts aufgrund der Zession der gesicherten Forderung demnach im Patentregister eingetragen werden, bei Patentanmeldungen ist das PA - wie bei der Begründung des Pfandrechts - zu verständigen. Wird das Pfandrecht nicht mit der gesicherten Forderung an den neuen Gläubiger mitübertragen, geht das Pfandrecht unter. Der Patentinhaber kann in diesem Fall die Löschung des Pfandrechts aus dem Patentregister erwirken.

34

Der Pfandgläubiger kann sein Pfandrecht am Patent bzw der Patentanmeldung auch seinerseits mit einem weiteren Pfandrecht belasten („Afterpfandrecht“). Einer Zustimmung des Patentinhabers bzw -anmelders als Pfandbestellers hierzu bedarf es nicht. Das Afterpfandrecht am Pfandrecht an einem Patent bedarf, ebenso wie das Pfandrecht am Patent selbst, der Eintragung im Patentregister.

IX. Erlöschen des Pfandrechts

A. Untergang des Pfandgegenstands

35

Nach § 467 ABGB erlischt das Pfandrecht, wenn die verpfändete Sache untergeht. Das Pfandrecht an einem Patent erlischt in diesem Sinne mit dessen Wegfall, etwa infolge eines Verzichts, eines (gänzlichen) Widerrufs oder einer (gänzlichen) Nichtigerklärung. Das Pfandrecht an einer Patentanmeldung erlischt mit deren Zurückweisung. Tritt das bereits erloschene Patent wieder in Geltung, etwa infolge einer Wiedereinsetzung nach § 129 in die Nachfrist zur Entrichtung der Jahresgebühr, oder wird die zurückgewiesene Patentanmeldung aufgrund eines Antrags auf Weiterbehandlung nach § 128a wieder weitergeführt, lebt auch das Pfandrecht wieder auf.

36

Wird auf eine verpfändete Patentanmeldung ein Patent erteilt, bewirkt dies nach hM keine Beseitigung des Rechts aus der Patentanmeldung, die zu einem Erlöschen des Pfandrechts infolge des Untergangs der Pfandsache führt, sondern verkörpert dessen Fortsetzung in erstarkter Form. Die Patenterteilung lässt somit das Pfandrecht, das an dem erteilten Patent weiterbesteht, unberührt.

37

Auch die Umwandlung einer Patentanmeldung gemäß § 92b in eine Gebrauchsmusteranmeldung führt nicht zu einem Erlöschen des Pfandrechts. In diesem Fall besteht das Pfandrecht an der umgewandelten Gebrauchsmusteranmeldung weiter. Dies gilt sinngemäß auch im Fall einer Teilanmeldung nach § 92a.

B. Tilgung

38

Gemäß § 469 ABGB erlischt das Pfandrecht grundsätzlich mit der Tilgung der gesicherten Forderung. Hypothekarpfandrechte bleiben nach dieser Bestimmung jedoch auch forderungslos bestehen, bis ihre Löschung im Grundbuch einverleibt wurde. In Anbetracht des Umstands, dass der Eintragung in das Patentregister gleichermaßen konstitutiver Charakter hinsichtlich des Erwerbs und Verlusts an Rechten an Patenten zukommt, wie der grundbücherlichen Eintragung in Bezug auf den Erwerb und Verlust von Rechten an Liegenschaften, wird in der Lit davon ausgegangen, dass, analog zum Hypothekarpfand, auch ein Pfandrecht an einem Patent nach erfolgter Schuldtilgung so lange formell weiterbesteht, bis es aus dem Register gelöscht wird. Der befriedigte Pfandgläubiger wird in diesem Fall analog zur für Hypothekarpfandrechte geltenden Bestimmung des § 1369 S 2 ABGB verpflichtet sein, den Patentinhaber - durch Setzung der notwendigen Mitwirkungshandlungen, insbesondere in Bezug auf die Errichtung einer § 43 Abs 6 entsprechenden Urkunde - in die Lage zur versetzen, die Löschung des Pfandrechts im Patentregister zu erwirken. Verweigert der Pfandgläubiger dies, kann der Patentinhaber ihn auf Mitwirkung an der Errichtung einer Urkunde gemäß § 43 Abs 6 zwecks Antragstellung beim PA oder direkt auf Löschung klagen.

39

Der Patentinhaber ist allerdings nicht gezwungen, unmittelbar die Löschung des - nunmehr forderungsentkleideten - Pfandrechts zu bewirken. Verfügt er über eine das Erlöschen des Pfandrechts dartuende Urkunde iSd § 43 Abs 6, kann er - wie bei einer forderungsentkleideten Hypothek - das Pfandrecht analog § 469 ABGB rangwahrend auf eine neue Forderung übertragen, die den Betrag der eingetragenen Pfandforderung nicht übersteigt.

40

Bei einem Höchstbetragspfandrecht ist nicht die Tilgung der einzelnen Forderung, sondern erst das Erlöschen des Grundverhältnisses Erlöschensgrund.

C. Sonstige Erlöschensgründe

41

Weitere Gründe für das Erlöschen des Pfandrechts sind der Verzicht des Pfandgläubigers auf das Pfandrecht sowie - im Fall einer befristeten Pfandrechtseinräumung - der Zeitablauf. Auch hier stellen die Erlöschensgründe - wie bei der Tilgung - nur einen Titel für die Löschung des Pfandrechts aus dem Patentregister dar.

42

Wird das Pfand nicht von demjenigen bestellt, gegen den die Forderung des Gläubigers besteht, sondern von einem Dritten, entsteht ein dreipersonales Verhältnis zwischen dem persönlichen Schuldner (Personalschuldner), dem Pfandbesteller (Realschuldner) und dem Pfandgläubiger. Wenn in einer derartigen Konstellation der Pfandgläubiger das verpfändete Patent vom Patentinhaber als Realschuldner erwirbt, oder wenn der Patentinhaber die Forderung des Pfandgläubigers gegen den Personalschuldner befriedigt, sodass diese - und mit ihr auch das Pfandrecht - im Wege der Legalzession nach § 1358 ABGB auf ihn übergeht, kommt es zu einer Vereinigung der Positionen von Pfandgläubiger und Realschuldner. In diesem Fall erlischt das Pfandrecht nicht, sondern besteht als Pfandrecht am eigenen Patent weiter. Dieses „forderungsbekleidete Eigentümerpfandrecht“ kann der Patentinhaber aus dem Patentregister löschen lassen oder - mit der Forderung gegen den Personalschuldner - übertragen.

X. Verwertung

43

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit der Schuld nicht, so hat der Pfandgläubiger, unabhängig von seinem Rang, gemäß § 461 ABGB das Recht, seine Befriedigung aus dem Pfand zu verlangen. Dieses Recht kann vertraglich auf eine bestimmte Verwertung eingeschränkt, aber nach ausdrücklicher Anordnung des § 1371 ABGB nicht abbedungen werden.

44

Für die Verwertung von als Pfand haftenden Patenten und Patentanmeldungen kommt nur die gerichtliche Pfandverwertung infrage, da § 466a Abs 1 ABGB eine außergerichtliche Verwertung nur für (bewegliche) körperliche Sachen vorsieht und somit auf verpfändete Rechte nicht anwendbar ist.

45

Der Gläubiger kann seine Forderung gegen den persönlichen Schuldner durch die Schuldklage und gegen den Pfandbesteller, der nicht zugleich persönlicher Schuldner ist, mit der Pfandrechtsklage geltend machen. Bei der Pfandrechtsklage ist das Klagebegehren auf Zahlung der Forderung bei sonstiger Exekution in die Pfandsache - sohin in das verpfändete Patent oder die verpfändete Patentanmeldung - zu richten. Das der Pfandrechtsklage stattgebende Urteil bildet einen Exekutionstitel, der ausschließlich zur Zwangsvollstreckung in die Pfandsache berechtigt. Bei der erfolgreichen Schuldklage erhält der Gläubiger hingegen einen Exekutionstitel, aufgrund dessen er in das ganze Vermögen des Schuldners, und damit auch in das verpfändete Patent oder die verpfändete Patentanmeldung, Zwangsvollstreckung führen kann.

46

Pfandrechtsklage und Schuldklage können wegen der Unterschiedlichkeit des Rechtsgrunds unabhängig voneinander erhoben werden. Sie begründen wechselseitig keine Streitanhängigkeit oder Rechtskraft.

47

Die Exekution auf das Patent bzw die Patentanmeldung als Pfandsache erfolgt nach den §§ 330 ff EO; die Art der (exekutiven) Verwertung hat das Exekutionsgericht zu bestimmen. Insbesondere als Verwertungsart infrage kommt der Verkauf des Patents bzw der Patentanmeldung im Wege der öffentlichen Versteigerung gemäß § 332 EO („Zwangsversteigerung“). Zwar bestimmt § 332 EO, dass die Zwangsversteigerung nur dann bewilligt werden darf, wenn eine andere Verwertung überhaupt nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Kostenaufwand ausführbar ist. Diese Bestimmung ist jedoch nicht allzu streng auszulegen. Ist zB anzunehmen, dass durch die Versteigerung des Rechts der betreibende Gläubiger rascher befriedigt wird und dass eine Benachteiligung des Verpflichteten nicht zu erwarten ist, so wird die Zwangsversteigerung anzuordnen sein. Ansonsten kommen Zwangsverwaltung nach § 334 EO oder Zwangsverpachtung gemäß § 340 EO als Verwertungsarten in Betracht. Nach der Rsp des vormaligen OPM kann der betreibende Gläubiger auch beantragen, gemäß § 333 Abs 1 EO zur Ausübung der Rechte des Inhabers des verpfändeten Schutzrechts ermächtigt zu werden, sodass er in die Rechtsstellung des Schutzrechtsinhabers eintritt. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Verwertung nach § 333 Abs 1 EO um ein Vorverfahren handelt, durch das dem Verpflichteten (Schuldner) Werte verschafft werden sollen, auf die dann gemäß § 333 Abs 2 EO der betreibende Gläubiger Exekution führen kann, scheint diese Verwertungsart insbesondere in solchen Fällen zweckmäßig, in denen Rechtshandlungen erforderlich sind, um zu verhindern, dass das Patentrecht erlischt oder gar nicht erst entsteht und damit der (Sicherungs-)Wert des Patents oder der Patentanmeldung als zu verwertende Pfandsache verloren geht.

XI. Pfandrechte an anderen patentrechtlich relevanten Gegenständen und Rechten

A. Erfindungen

48

Nach der Lit und Rsp können grundsätzlich auch Erfindungen Gegenstand eines Pfandrechts werden. Ob es sich dabei um Erfindungen im Sinne des § 1 handelt und ob diese die gesetzlichen Patentierbarkeitsvoraussetzungen erfüllen, ist dabei nicht von Bedeutung.

49

Die Pfandeignung setzt allerdings voraus, dass die Erfindung durch Aufzeichnungen, Modelle udgl soweit objektiviert und aus der Persönlichkeit des Erfinders herausgehoben ist, dass eine Kenntnisnahme durch Dritte ohne Weiteres möglich ist. Die Erfindung muss in diesem Sinne wahrnehmbar aus der Sphäre des Erfinders nach außen getreten sein.

B. Anspruch auf Erfindernennung

50

Der Anspruch auf Erfindernennung gemäß § 20 Abs 1 ist ein höchstpersönliches Recht und als solches keiner wirtschaftlichen Verwertung zugänglich. Ein Pfandrecht an diesem Anspruch kann daher nicht begründet werden.

C. Vor-, Zwischen- und Weiterbenützerrechte

51

Vorbenützerrechte gemäß § 23, Zwischenbenützerrechte nach § 136 oder § 6 Abs 4 PatV-EG und Weiterbenützerrechte gemäß § 127 haften als unselbständige Rechte am Betrieb des jeweiligen Vor-, Zwischen- oder Weiterbenützers und können nicht unabhängig vom jeweiligen Betrieb übertragen werden. Mangels selbständiger Verwertbarkeit sind demnach Vor-, Zwischen- und Weiterbenützerrechte keine tauglichen Pfandgegenstände, sodass an ihnen keine Pfandrechte begründet werden können.

D. Prioritätsrecht

52

Da das Prioritätsrecht frei übertragen werden kann und insofern wirtschaftlich selbständig verwertbar ist, kommt eine Pfandrechtsbegründung an Prioritätsrechten grundsätzlich infrage. Die praktische Zweckmäßigkeit und faktische Relevanz einer Verpfändung von Prioritätsrechten scheint jedoch beschränkt.

E. Lizenzrecht

53

Das Lizenzrecht als Recht zur Benutzung eines patentgeschützten Gegenstands ist grundsätzlich, mit Zustimmung des Patentinhabers, selbständig übertragbar und bildet als verwertbarer Vermögensgegenstand somit ein taugliches Pfandobjekt. Dies gilt dies auch für Zwangslizenzen, soweit diese selbständig verkehrsfähig sind.

F. Zivilrechtliche Ansprüche aus dem Patent gemäß den §§ 147 bis 151a

54

Nachdem Forderungsrechte unabhängig von ihrem Rechtsgrund verkehrsfähig sind, können auch (bestehende) Forderungen des Patentinhabers gegen Patentverletzer, die sich auf dessen gesetzlichen Zahlungsansprüchen gemäß § 150 gründen, Gegenstand eines Pfandrechts sein.

55

Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung, Auskunft und Rechnungslegung können hingegen nicht als Pfand dienen, da sie nicht übertragbar, sohin keine gemäß § 448 ABGB im Verkehr stehenden Sachen und daher einer Verwertung nicht zugänglich sind.

XII. Pfändungspfandrechte an Patenten und Patentanmeldungen

56

Patente und Patentanmeldungen können auch Gegenstände eines Exekutionsverfahrens und somit einer exekutiven Pfändung sein, zumal § 34 nicht zwischen rechtsgeschäftlichem und richterlichem Pfandrecht unterscheidet. Die Rechtsgrundlage für die Exekution bildet § 331 EO. Aufgrund des Exekutionsantrags der betreibenden Partei erlässt das Exekutionsgericht gegenüber dem Verpflichteten die Anordnung, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten (Pfändung). Die Pfändung wird nach hM jedoch erst wirksam, wenn der Pfändungsbeschluss dem PA zugeht und dieses das Pfändungspfandrecht in das Patentregister einträgt.

57

Die Verwertung des gerichtlich gepfändeten Patents erfolgt auf Antrag des Gläubigers nach Einvernahme des Verpflichteten und aller Gläubiger, zu deren Gunsten die Pfändung erfolgt ist. Über die Art der Verwertung entscheidet schließlich das Exekutionsgericht.

XIII. Andere Sicherungsmittel

58

Patente und Patentanmeldungen können (korrespondierend zu einer Sicherungsübereignung bei körperlichen Sachen) auch Gegenstand einer Sicherungsübertragung sein. In diesem Fall wird dem Gläubiger, dessen Forderung gesichert werden soll, das Patent oder die Patentanmeldung übertragen, wobei sich der Gläubiger dem Schuldner gegenüber vertraglich verpflichtet, dass er seine Rechte als Inhaber nur soweit ausüben darf, als dies zur Sicherung seiner Forderung erforderlich ist. Die dem Gläubiger aufgrund der Sicherungsübertragung verschaffte Rechtsposition als Patentinhaber bzw Inhaber der Patentanmeldung versetzt den Gläubiger in die Lage, sich durch unmittelbare Verfügung über das Patent bzw die Patentanmeldung (zB Veräußerung) unmittelbar Befriedigung zu verschaffen, wenn der Schuldner nicht (rechtzeitig) leistet.

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Um das Risiko missbräuchlicher Verfügungen des Gläubigers über ein sicherungshalber übertragenes Patent bzw eine sicherungshalber übertragene Patentanmeldung zu vermeiden, ist eine „Treuhandlösung“ ratsam. In diesem Fall wird das als Sicherungsmittel dienende Patent bzw die Patentanmeldung nicht direkt auf den Gläubiger übertragen, sondern an einen dritten Treuhänder. Dieser ist aufgrund der Treuhandvereinbarung verpflichtet, das Patent bzw die Patentanmeldung an den Gläubiger (weiter) zu übertragen, wenn dieser nicht rechtzeitig befriedigt wird, sie im Falle der rechtzeitigen Leistung des Schuldners jedoch dem Schuldner rückzuübertragen. Der Treuhänder wird in diesem Fall als Anmelder oder Patentinhaber auch Verfahrenspartei und kann gegebenenfalls - in Bindung an die ihm im Treuhandvertrag eingeräumten Rechte und Pflichten - nachteilige Verfügungen des Anmelders oder Patentinhabers verbieten und notwendige Maßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verteidigung des Patents setzen.

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