PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 115a Unterbrechung aufgrund eines Einspruchsverfahrens
Literatur: Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017).
1
Durch diese Bestimmung wurde mit der Einführung des der Erteilung nachgelagerten Einspruchsverfahrens der Vorrang des Einspruchsverfahrens gegenüber dem Nichtigkeitsverfahren geregelt. Für Europäische Patente gilt die - in Details abweichende - Vorschrift des § 11 PatV-EG.
2
Zu diesem Zweck wird ein Nichtigkeitsverfahren - anders als beim zentralen Europäischen Einspruch - unabhängig vom Streitgegenstand unterbrochen, wenn ein Einspruchsverfahren gegen dasselbe Patent anhängig gemacht wird. Der Unterbrechungsgrund ist amtswegig wahrzunehmen. Laufende Fristen sind aufgrund des Unterbrechungsbeschlusses gegenstandslos.
3
Endet das österreichische Einspruchsverfahren und wird das Patent nicht vollständig widerrufen, so kann das Nichtigkeitsverfahren auf Antrag oder von Amts wegen hinsichtlich der bestehen gebliebenen Fassung fortgesetzt werden. Im Gegensatz dazu ist das nationale Nichtigkeitsverfahren auch dann einzustellen, wenn über den zentralen Europäischen Einspruch in der Sache entschieden wird.
4
Im Falle eines Widerrufs des Patents wird das Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen ein...