PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 6 Jahresgebühren
Literatur: Europäisches Patentamt, Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (2024); Preller in Singer/Stauder/Luginbühl, Europäisches Patentübereinkommen9 (2023); Stadler/Gehring, Verfahren vor dem Patentamt (2017); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Einführung | |
II. | Patentjahr | |
III. | Gebührenhöhe | |
IV. | Gebührenpflicht | |
V. | Fälligkeit | |
VI. | Nachfrist | |
VII. | Wiedereinsetzung | |
VIII. | Exkurs: Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen | |
IX. | Exkurs: Historische Regelung |
I. Einführung
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Um ein Patent aufrecht zu halten, ist es erforderlich, jährlich eine Gebühr an das Patentamt zu entrichten: die Jahresgebühr. Die Jahresgebühren sind für ein Patentjahr im Vorhinein zu entrichten, wobei in der Praxis oftmals der korrekte gesetzliche Passus „Jahresgebühr für das X. Jahr“ mit „X. Jahresgebühr“ abgekürzt wird. Dieses Konzept erlaubt es dem Patentinhaber jedes Jahr aufs Neue entscheiden zu können, ob der durch das Patentrecht erzielbare wirtschaftliche Vorteil die Kosten für die Aufrechterhaltung übersteigt oder ob der Gegenstand des Patents gegebenenfalls nicht mehr von Interesse ist.
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Im PatG wird die Zahlungspflicht von Jahresgebühren für di...