PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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Nach § 19 Diensterfindungen und Geschäftsgeheimnisschutz
Übersicht
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I. | Vorfrage: Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses | ||||
II. | Vom Dienstgeber in Anspruch genommene Diensterfindungen | ||||
III. | Beim Dienstnehmer verbleibende Erfindungen | ||||
A. | Diensterfindungen, die vom Dienstgeber nicht in Anspruch genommenen wurden | ||||
1. | Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer ... | ||||
a) | ... durch ablehnende Erklärung der Inanspruchnahme? | ||||
b) | ... durch das Ausbleiben einer Erklärung der Inanspruchnahme? | ||||
2. | Konsequenzen einer weiterhin bestehenden Geheimnisinhaberschaft des Dienstgebers | ||||
B. | Diensterfindungen, für die kein Recht zur Inanspruchnahme durch den Dienstgeber besteht | ||||
C. | Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind | ||||
IV. | Nicht patentfähige Geschäftsgeheimnisse | ||||
Vorspann
Informationen, welche iSd § 26b UWG geheim, von kommerziellem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, genießen als Geschäftsgeheimnisse zivilrechtlichen Schutz nach den §§ 26a ff UWG. Unter diesen Voraussetzungen sind technische Innovationen nicht nur dem Schutz des Patentrechts, sondern alternativ auch dem Geschäftsgeheimnisschutz zugänglich. Spannungen zwischen den beiden Schutzregimen können sich ergeben, wenn Erfindungen in Dienstverhältnissen getätigt werden.
I. Vorfrage: Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses
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Gem § 26b Abs 2 UWG ist „jede natürliche oder juristische Person, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis besitzt“, als Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses zu qualifizieren. Damit setzt sich die Inhaberschaft aus zwei Tatbestandsmerkmalen zusammen: Aus der Verfügungsgewalt iSd tatsächlichen Möglichkeit, den Zugriff auf das Geschäftsgeheimnis zu bestimmen, einzuschränken oder auszuschließen, sowie aus der rechtlichen Legitimation dieser tatsächlich ausgeübten Kontrolle. Nach welchen Kriterien S. 295die Person zu bestimmen ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über ein Geschäftsgeheimnis ausübt, determiniert das UWG nicht näher. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verfügungsgewalt führt der OGH aus, dass diese jedenfalls dann gegeben ist, wenn ein Geschäftsgeheimnis originär im Unternehmen des Inhabers entwickelt wurde oder wenn die Berechtigung vertraglich vom bisherigen Inhaber abgeleitet wird.
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Die Frage der Inhaberschaft bei Geschäftsgeheimnissen, die Dienstnehmer im Zuge von Dienstverhältnissen schaffen, ist bislang nicht endgültig geklärt. Bringen Dienstnehmer Geschäftsgeheimnisse mit Bezug zum Unternehmen des Dienstgebers hervor, wird in der Lit aber weitgehend davon ausgegangen, dass der Dienstgeber Inhaber des Geschäftsgeheimnisses iSd § 26b Abs 2 UWG ist. S. 296Ebenso werden Geschäftsgeheimnisse, die im Rahmen eines Werkvertrags erarbeitet werden, (im Zweifel) dem Werkbesteller zugeordnet.
II. Vom Dienstgeber in Anspruch genommene Diensterfindungen
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Die von einem Dienstnehmer getätigte Erfindung, die als Diensterfindung iSd § 7 Abs 3 PatG zu qualifizieren ist, kann aufgrund einer Vereinbarung iSd § 7 Abs 1 PatG oder aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 7 Abs 2 PatG vom Dienstgeber in Anspruch genommen werden. Macht ein Dienstgeber von seinem Recht auf Inanspruchnahme Gebrauch, ist er zur Verwertung der Erfindung berechtigt, indem er diese zum Patent anmeldet oder ohne Anmeldung verwertet.
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Diese patentrechtliche Verwertungsbefugnis des Dienstgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn die vom Dienstnehmer getätigte Diensterfindung zugleich als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren ist. Jedenfalls bei wirksam in Anspruch genommenen Diensterfindungen iSd § 7 Abs 3 lit a PatG - somit solchen, die ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fallen und bei denen die zur Erfindung führende Tätigkeit zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört - kommt es zu keinem Auseinanderfallen der Schutzrechte. Aufgrund des Unternehmensbezugs und der Hervorbringung im Rahmen der dienstlichen Obliegenheiten ist in dieser Konstellation der Dienstgeber (auch wohl bereits vor einer Mitteilung durch den Dienstnehmer und einer etwaigen Erklärung der Inanspruchnahme) als Inhaber des in der Erfindung liegenden Geschäftsgeheimnisses zu qualifizieren.
S. 297
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Schwieriger ist die Beurteilung bei Diensterfindungen, die nicht aufgrund einer zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers zählenden Tätigkeit hervorgebracht wurden, sondern bei denen der Dienstnehmer die Anregung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat (iSd § 7 Abs 3 lit b PatG) oder deren Zustandekommen durch die Benützung der Erfahrungen oder Hilfsmittel des Unternehmens wesentlich erleichtert worden ist (iSd § 7 Abs 3 lit c PatG). Auch bei diesen Erfindungen ist es vertretbar, den Dienstgeber (bereits vor Erklärung der Inanspruchnahme) die rechtmäßige Verfügungsgewalt und damit die Inhaberschaft über das Geschäftsgeheimnis zuzusprechen, schließlich weisen auch diese Erfindungen einen Unternehmensbezug auf. Sieht man dies anders, wird der Dienstgeber wohl spätestens mit der wirksamen Inanspruchnahme der Diensterfindung zum Geheimnisinhaber. Dafür sprechen folgende Gründe: Qualifiziert man den Dienstgeber nicht als Geheimnisinhaber, wäre es diesem nicht möglich, die in Anspruch genommene Diensterfindung zum Patent anzumelden; schließlich würde die Veröffentlichung der Patentanmeldung mit dem (dem Diensnehmer zustehenden) Geheimnisschutz in Konflikt geraten. Da der Dienstgeber dem Dienstnehmer für die Überlassung der Erfindung eine Vergütung zu leisten hat, würde dieses Ergebnis eine Störung der Äquivalenz im Verhältnis zum Dienstnehmer bedeuten. Zudem könS. 298nen auch die Zuweisungsnormen der Sonderschutzrechte (insb §§ 6 ff PatG, § 40b UrhG, § 7 Abs 2 MuSchG) eine Relevanz für die Verfügungsgewalt des Dienstgebers über ein Geschäftsgeheimnis haben. Obwohl dies in der Lit zT abgelehnt wird, lässt sich eine patent-, urheber- oder musterrechtliche Berechtigung des Dienstgebers mE aber als ein Mittel zur Bestimmung, Einschränkung oder Ausschließung des Zugriffs - und damit als ein Element der Verfügungsgewalt iSd § 26b Abs 2 UWG - auffassen. Schließlich führt eine patent-, urheber- oder musterrechtliche (ausschließliche) Berechtigung des Dienstgebers dazu, dass dieser andere mittels der jeweiligen Schutzrechte von der Nutzung ausschließen kann. Auch vertragsrechtlich lässt sich die ggst Auffassung begründen. Hat ein Dienstnehmer einer Vereinbarung iSd § 7 Abs 1 PatG zugestimmt, wonach Diensterfindungen vom Dienstgeber in Anspruch genommen und zum Patent angemeldet (und damit wesensgemäß veröffentlicht) werden dürfen, lässt sich darin eine konkludente Vorausverfügung über etwaige in den Diensterfindungen liegende Geschäftsgeheimnisse erkennen. Im Sinn der Rechtssicherheit sollte in den Dienstverträgen aber jedenfalls sichergestellt werden, dass die Inanspruchnahme einer Diensterfindung durch den Dienstgeber auch die Inhaberschaft an etwaigen Geschäftsgeheimnissen bewirkt.
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Sofern der Dienstgeber nach dem bisher Gesagten als Geheimnisinhaber iSd § 26b Abs 2 UWG zu qualifizieren ist, ist er berechtigt, den Geheimnisschutz durch Offenlegung aufzugeben. Damit darf er sowohl die Erfindung zum Patent anmelden als auch eine anderweitige Veröffentlichung vornehmen. Ebenso kann er die in Anspruch genommenen Erfindungen weiterhin geheim halten und als Geschäftsgeheimnis verwerten.
III. Beim Dienstnehmer verbleibende Erfindungen
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Erfindungen können jedoch bei Dienstnehmern verbleiben. Dies ist der Fall, wenn der Dienstgeber
über ein Recht zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung verfügt, er die Inanspruchnahme aber nicht rechtzeitig erklärt oder ablehnt,
trotz des Vorliegens einer Diensterfindung iSd § 7 Abs 3 PatG über kein Recht zur Inanspruchnahme verfügt, weil er mit dem Dienstnehmer keine Vereinbarung zur Inanspruchnahme iSd § 7 Abs 1 PatG getroffen hat und dieser auch nicht im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses iSd § 7 Abs 2 PatG beschäftigt ist, oder
S. 299über kein Recht zur Inanspruchnahme verfügt, weil die getätigte Erfindung des Dienstnehmers keine Diensterfindung iSd § 7 Abs 3 PatG ist.
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In diesen Fällen ist im patentrechtlichen Sinn der Dienstnehmer an der Erfindung berechtigt. Ist die Erfindung gleichzeitig als Geschäftsgeheimnis zu qualifizieren, muss ermittelt werden, ob der Dienstnehmer oder der Dienstgeber Geheimnisinhaber iSd § 26b Abs 2 UWG geworden ist. Bei Informationen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen, wird idR der Dienstgeber als Geheimnisinhaber zu qualifizieren sein. Dann ergibt sich aber das Problem, dass der Dienstnehmer patentrechtlich zwar zur Anmeldung der Erfindung berechtigt ist, spätestens die obligatorische Veröffentlichung der Anmeldung aber gegen den Geschäftsgeheimnisschutz des Dienstgebers verstoßen würde. Zur Auflösung dieses Spannungsverhältnisses ist zwischen den folgenden Konstellationen zu unterscheiden.
A. Diensterfindungen, die vom Dienstgeber nicht in Anspruch genommenen wurden
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Hat der Dienstgeber ein Recht zur Inanspruchnahme einer ihm ordnungsgemäß gemeldeten Diensterfindung und erklärt die Inanspruchnahme nicht rechtzeitig oder lehnt er die Inanspruchnahme ab, ist entscheidend, ob er zuvor zum Inhaber des in der Erfindung liegenden Geschäftsgeheimnisses geworden ist. Wird dies (aufgrund des Unternehmensbezugs der Erfindung) bejaht, kann der Dienstgeber die Inhaberschaft an dem Geschäftsgeheimnis auf den Dienstnehmer übertragen. Erfolgt eine solche Übertragung nicht ausdrücklich, ist zu klären, ob das Unterbleiben der Inanspruchnahme als konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer zu sehen ist.
S. 3001. Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer ...
a) ... durch ablehnende Erklärung der Inanspruchnahme?
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Damit liegt die Überlegung nahe, die Erklärung eines Dienstgebers, mit der dieser die Inanspruchnahme einer ihm gemeldeten Diensterfindung (ohne Hinweis auf eine weiter bestehende Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers) ablehnt, als konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer zu qualifizieren. Argumente für eine konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft ergeben sich insb unter folgenden Gesichtspunkten: Das Unterbleiben der Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Dienstgeber führt dazu, dass im patentrechtlichen Sinn der Dienstnehmer an der Erfindung berechtigt ist. Mit der patentrechtlichen Berechtigung geht grds auch das Recht zur Anmeldung der Erfindung zum Patent einher, die aufgrund der verpflichtenden Veröffentlichung eine Befugnis zur Offenlegung des in der Erfindung liegenden Geschäftsgeheimnisses voraussetzt. Zudem beseitigt das Unterbleiben der Inanspruchnahme die in § 13 Abs 2 lit a PatG vorgesehene patentrechtliche Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers.
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Zu beachten ist jedoch, dass an die Schlüssigkeit des Verhaltens im Allgemeinen strenge Anforderungen gestellt werden, insb soweit es um die Annahme eines stillschweigenden Verzichts geht. Zudem kann ein Dienstgeber die Inanspruchnahme einer ihm gemeldeten Erfindung nicht nur aus mangelndem Interesse an deren Erfindung ablehnen. Die Ablehnung kann etwa auch deshalb erfolgen, weil der Dienstgeber die gemeldete „Erfindung“ für nicht patentfähig hält. Daher ist eine Ablehnung der Inanspruchnahme einer gemeldeten Diensterfindung nicht zwingend als konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer (oder als Verzicht auf dessen arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht) zu werten. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu ermitteln, ob eine ablehnende Erklärung des Dienstgebers gleichzeitig eine (konkludente) Übertragung der Geheimnisinhaberschaft beinhaltet. Dies ist nicht der Fall, wenn der Dienstgeber in der ablehnenden Erklärung ausdrücklich auf eine weiterhin bestehende arbeitsrechtliche GeheimhaltungsS. 301pflicht des Dienstnehmers hinweist. Kommt in der Erklärung zum Ausdruck, dass der Dienstgeber die Inanspruchnahme ablehnt, weil er die „Erfindung“ für nicht patentierbar hält, wird sich auch darin keine konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer (ebenso wenig wie konkludenter Verzicht auf dessen arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht) sehen lassen. Anders ist dies, wenn der Dienstgeber in der ablehnenden Erklärung zum Ausdruck bringt, dass er mit einer Patentanmeldung (oder sonstigen Verwertung) durch den Dienstnehmer einverstanden ist. Dann liegt in der Erklärung eine Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer (oder ein Verzicht auf die arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers) begründet, wodurch der Dienstnehmer die frei gewordene Erfindung zum Patent anmelden kann, ohne gegen den Geschäftsgeheimnisschutz zu verstoßen. Zu überlegen ist, ob eine ablehnende Erklärung auch bloß aufgrund des Fehlens eines Hinweises auf eine weiterhin bestehende arbeitsrechtliche Geheimnispflicht des Dienstnehmers als konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer gelten kann. Da nach der Logik des PatG aus der ablehnenden Erklärung eine Anmeldebefugnis des Dienstnehmers folgt, die eine Offenlegung zur Folge hat, ist dies mE nicht auszuschließen. Daher sollte ein Dienstgeber, der eine gemeldete Erfindung nicht iSd § 12 Abs 1 PatG aufgreifen, aber gleichzeitig den Geschäftsgeheimnisschutz weiterhin für sich beanspruchen möchte, den Dienstnehmer jedenfalls auf eine weiterhin bestehende Geheimhaltungspflicht hinweisen. Ein solcher Hinweis kann auch als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme iSd § 26b Abs 1 Z 3 UWG für die Aufrechterhaltung des Geheimnisschutzes erforderlich sein.
b) ... durch das Ausbleiben einer Erklärung der Inanspruchnahme?
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Gibt der Dienstgeber während der Frist (§ 12 Abs 1 Satz 2 PatG) keine Erklärung ab, stellt sich ebenso die Frage, ob daraus eine konkludente Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer folgt. Grds kommt einem Schweigen kein zustimmender Erklärungswert zu. Da das Schweigen des Dienstgebers nach der patentrechtlichen Logik die Anmeldebefugnis des S. 302Dienstnehmers zur Folge hat, liegt es im ggst Kontext mE aber nicht gänzlich fern, einen der Ausnahmefälle anzunehmen, in denen der Schweigende nach Treu und Glauben oder nach der Verkehrssitte hätte reden müssen. Jedenfalls ist es für Dienstgeber ratsam, zur Aufrechterhaltung der arbeitsrechtlichen Geheimhaltungspflicht den Dienstnehmer, der die Erfindung gemeldet hat, auf die gebotene Geheimhaltung hinzuweisen.
2. Konsequenzen einer weiterhin bestehenden Geheimnisinhaberschaft des Dienstgebers
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Ist der Dienstgeber Inhaber des Geschäftsgeheimnisses und kommt es nach dem bisher Gesagten zu keiner ausdrücklichen oder konkludenten Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer, bleibt es dabei: Der Dienstgeber ist bzgl der Erfindung weiterhin Geheimnisinhaber iSd § 26b Abs 2 UWG. Die unterbliebene Inanspruchnahme durch den Dienstgeber bewirkt ein Erlöschen der patentrechtlichen Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers (§ 13 Abs 2 lit a PatG). Allerdings bestimmt § 13 Abs 3 PatG, dass das Erlöschen der Geheimhaltungspflicht iSd § 13 PatG eine Geheimhaltungspflicht, soweit sie sonst dem Dienstnehmer obliegt, nicht berührt. Damit kann eine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht weiterhin bestehen. Im Ergebnis könnte der Dienstnehmer die Erfindung dann aufgrund einer bestehenden arbeitsrechtlichen Geheimhaltungspflicht weder zum Patent anmelden noch sonst verwerten. Qualifiziert man die Erfindung als Ganzes als Geschäftsgeheimnis, kommt nicht einmal eine Anmeldung der Erfindung in einer um das Geschäftsgeheimnis bereinigten Form in Betracht. Meldet der Dienstnehmer die Erfindung dennoch zum Patent an, kann dies einen Verstoß gegen seine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht und eine rechtswidrige Nutzung und Offenlegung iSd § 26c Abs 2 Z 2 UWG begründen.
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Dies erzeugt ein Spannungsverhältnis zu § 13 Abs 5 PatG. Nach dieser Bestimmung hindert die Geheimhaltungspflicht den Dienstnehmer nicht daran, zur S. 303Wahrung seiner Rechte hinsichtlich der Erfindung die Patentanmeldung zu bewirken sowie die sonst erforderlichen Schritte zu unternehmen. Dies kann man dahingehend interpretieren, dass die patentrechtliche Befugnis des Dienstnehmers gem § 13 Abs 5 PatG eine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht des Dienstnehmers durchbricht. Folglich dürfte der Dienstnehmer die ihm zustehende Erfindung anmelden und würde dadurch keine Geheimnisverletzung begehen. Geheimzuhalten wäre dann nicht der Gegenstand der Erfindung selbst, aber jegliche Geschäftsgeheimnisse des Dienstgebers, die über den Erfindungsgegenstand hinausgehen.
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Ob § 13 Abs 5 PatG eine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht tatsächlich durchbricht, ist aber fraglich. Schließlich kann sich die in § 13 Abs 5 PatG erwähnte Geheimhaltungspflicht, die einer Anmeldung nicht im Weg steht, auch nur auf jene des § 13 Abs 1 PatG beziehen. MaW durchbricht die in § 13 Abs 5 PatG vorgesehene Anmeldebefugnis des Dienstnehmers die patentrechtliche, nicht aber eine arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht. Dafür spricht, dass nach § 13 Abs 3 PatG eine sonstige Geheimhaltungspflicht bei Erlöschen der patentrechtlichen Geheimhaltungspflicht aufrecht bleibt. Im Gegensatz zur deutschen Rechtslage (§ 25 dArbnErfG) besteht daher gerade keine Bestimmung, wonach das Freiwerden einer Erfindung für den Dienstnehmer etwaigen gegenläufigen Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis vorgeht, sondern es besteht umgekehrt eine Bestimmung, welche sonstige Geheimhaltungspflichten unberührt belässt. Demnach kommt es zu folgender Situation: Der Dienstgeber darf als Geheimnisinhaber die Erfindung zwar als Geschäftsgeheimnis verwerten, mangels patentrechtlicher Berechtigung aber nicht zum Patent anmelden. Der patentrechtlich zur Anmeldung berechtigte Dienstnehmer darf die Anmeldung wegen der drohenden Offenlegung nicht vornehmen und darf die Erfindung ohne Zustimmung des S. 304Dienstgebers auch nicht als Geschäftsgeheimnis verwerten. Dem Dienstnehmer verbleibt dann nur die Möglichkeit, einen Verzicht des Dienstgebers auf die arbeitsrechtliche Geheimhaltungspflicht zu erwirken. Diese Situation ist aus der Perspektive des Dienstnehmers freilich unbefriedigend. Sie ist aber kein Systembruch: Eine patentrechtliche Verwertungsbefugnis des Dienstnehmers kann auch bei einem Konkurrenzverbot an arbeitsrechtliche Grenzen stoßen. Dasselbe gilt, wenn die Erfindung eines Dienstnehmers einen urheberrechtlich geschützten Computerprogrammcode beinhaltet, an dem der Dienstgeber ein Werknutzungsrecht innehat (§ 40b UrhG).
B. Diensterfindungen, für die kein Recht zur Inanspruchnahme durch den Dienstgeber besteht
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Handelt es sich bei der von einem Dienstnehmer getätigten Erfindung um eine Diensterfindung iSd § 7 Abs 3 PatG, kann der Dienstnehmer diese mangels Vereinbarung iSd § 7 Abs 1 PatG oder öffentlich-rechtlichem Dienstverhältnis iSd § 7 Abs 2 PatG aber nicht in Anspruch nehmen, ist im patentrechtlichen Sinn ebenso der Dienstnehmer an der Erfindung berechtigt. Im Gegensatz zur vorherigen Fallgruppe lehnt der Dienstgeber die Inanspruchnahme aber nicht mittels Erklärung ab oder lässt die dafür vorgesehene Frist verstreichen, sondern er hat von vornherein keine rechtliche Befugnis zur Inanspruchnahme. Insofern besteht im ggst Szenario keine Grundlage für die Annahme einer konkludenten Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer. Ist der Dienstgeber daher aufgrund des Unternehmensbezugs eines Geschäftsgeheimnisses als dessen Inhaber iSd § 26b Abs 2 UWG zu qualifizieren, ist dem Dienstnehmer während bestehender Geheimhaltungspflicht wiederum die Anmeldung oder sonstige Verwertung der Erfindung verwehrt. Der Dienstgeber darf die Erfindung demgegenüber als Geschäftsgeheimnis verwerten, aber nicht zum Patent anmelden.
C. Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind
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Nach § 7 Abs 3 PatG ist die von einem Dienstnehmer getätigte Erfindung nur dann eine Diensterfindung, wenn diese ihrem Gegenstande nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens fällt, in dem der Dienstnehmer tätig ist. Erfindungen, die nicht in das jeweilige Arbeitsgebiet des Unternehmens fallen, S. 305sind demnach von vornherein freie Erfindungen, an denen im patentrechtlichen Sinn der Dienstnehmer berechtigt ist. Mangels Unternehmensbezug ist bei diesen freien Erfindungen auch der Dienstnehmer als Geheimnisinhaber zu qualifizieren, wodurch sich kein Widerspruch zwischen den Schutzregimen ergibt.
IV. Nicht patentfähige Geschäftsgeheimnisse
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Für die Berechtigung an Geschäftsgeheimnissen, welche die Voraussetzungen der Patentierbarkeit nicht erreichen, lässt sich aus den Zuweisungsnormen der §§ 6 ff PatG nichts gewinnen. Dies betrifft sohin nicht technische Informationen (zB Kundendaten), nicht neue oder nicht erfinderische Informationen, Geschäftsgeheimnisse iZm Nichterfindungen iSd § 1 Abs 3 PatG (zB geheime wissenschaftliche Theorien, ästhetische Formschöpfungen oder Computerprogramme als solche) oder Geschäftsgeheimnisse iZm Erfindungen, die iSd § 2 PatG nicht patentierbar sind. Stehen diese Geschäftsgeheimnisse in einem Bezug zum jeweiligen Unternehmen, ist der Dienstgeber als Inhaber iSd § 26b Abs 2 UWG zu qualifizieren.