PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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Nach § 19 Diensterfindungen und Geschäftsgeheimnisschutz
Übersicht
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I. | Vorfrage: Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses | ||||
II. | Vom Dienstgeber in Anspruch genommene Diensterfindungen | ||||
III. | Beim Dienstnehmer verbleibende Erfindungen | ||||
A. | Diensterfindungen, die vom Dienstgeber nicht in Anspruch genommenen wurden | ||||
1. | Übertragung der Geheimnisinhaberschaft auf den Dienstnehmer ... | ||||
a) | ... durch ablehnende Erklärung der Inanspruchnahme? | ||||
b) | ... durch das Ausbleiben einer Erklärung der Inanspruchnahme? | ||||
2. | Konsequenzen einer weiterhin bestehenden Geheimnisinhaberschaft des Dienstgebers | ||||
B. | Diensterfindungen, für die kein Recht zur Inanspruchnahme durch den Dienstgeber besteht | ||||
C. | Erfindungen, die keine Diensterfindungen sind | ||||
IV. | Nicht patentfähige Geschäftsgeheimnisse | ||||
Vorspann
Informationen, welche iSd § 26b UWG geheim, von kommerziellem Wert und Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind, genießen als Geschäftsgeheimnisse zivilrechtlichen Schutz nach den §§ 26a ff UWG. Unter diesen Voraussetzungen sind technische Innovationen nicht nur dem Schutz des Patentrechts, sondern alternativ auch dem Geschäftsgeheimnisschutz zugänglich. Spannungen zwischen den beiden Schutzregimen können sich ergeben, wenn Erfind...