PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 15a Abzweigung
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Vorspann
Eine Gebrauchsmusteranmeldung kann aus einer nationalen, internationalen oder europäischen Patentanmeldung abgezweigt werden. Die Wirkung dieser Abzweigung ist, dass der Gebrauchsmusteranmeldung derselbe Zeitrang wie der nationalen, internationalen oder europäischen Patentanmeldung zukommt, sofern und soweit sich der Inhalt des Gebrauchsmusters aus der Stammanmeldung ergibt. Die Abzweigung erfordert einerseits die fristgerechte Einreichung einer Gebrauchsmusteranmeldung und andererseits die Inanspruchnahme des Anmeldetags der Patentanmeldung durch Einreichung einer Abzweigungserklärung.
I. Abzweigungsfrist
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Eine Gebrauchsmusteranmeldung, die als Abzweigung einer Patentanmeldung erklärt werden kann, kann jederzeit während der Anhängigkeit einer für Österreich gültigen Patentanmeldung (nationale Patentanmeldung, europäische Patentanmeldung oder internationale Patentanmeldung) eingereicht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingung zählt der Tag der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung, nicht jedoch der Tag der Einreichung der Abzweigungserklärung.
2
Ein...