PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 14 Rechtshilfeersuchen
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zuständigkeit | ||
II. | Voraussetzungen für die Einvernahme im Rechtshilfeweg | ||
III. | Verfahren | ||
IV. | Gebühren | ||
A. | Nationale Regelung | ||
B. | Kostenvorschuss | ||
I. Zuständigkeit
1
Das PA ist verpflichtet, Rechtshilfeersuchen des EPA entgegenzunehmen. Dabei kann es sich beispielsweise um Fälle einer Beweisaufnahme, insbesondere die Einvernahme eines Zeugen oder Sachverständigen, handeln. Innerhalb des PA ist das jeweilige rechtskundige Mitglied zur Durchführung des Rechtshilfeverfahrens zuständig, das der für das betreffende technische Gebiet zuständigen TA zugewiesen ist. Das rechtskundige Mitglied hat das zuständige fachtechnische Mitglied beizuziehen.
II. Voraussetzungen für die Einvernahme im Rechtshilfeweg
2
Die Notwendigkeit, einen Beteiligten, Zeugen oder Sachverständigen durch das nationale Gericht vernehmen zu lassen, kann sich aus unterschiedlichen Gründen ergeben. Diese sind insbesondere:
Eine Vernehmung ist mit hohen Kosten verbunden oder aus verfahrensökonomischen Gründen geboten.
Eine geladene Person wurde bereits vom EPA vernommen, das EPA hält eine Einvernahme unter Eid für zweckmäßig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das EPA die Aussage nicht für glaubwürdig hält (R 120 Abs 2 AO-EPÜ).
Eine ordnungsgemäß geladene Person äußert sich nicht auf die Ladung des EPA oder lehnt die Einvernahme durch das EPA ab (R 120 Abs 1 S 2 AO-EPÜ).
Die geladene Person beantragt von sich aus die Einvernahme im Wege der Rechtshilfe (R 120 Abs 1 S 1 AO-EPÜ).
III. Verfahren
3
Für die Behandlung von Rechtshilfeersuchen ist grundsätzlich die RA zuständig, innerhalb dieser das Mitglied der RA, das der TA zugeteilt ist, die für das betreffende Patent sachlich zuständig ist. Dieses rechtskundige Mitglied hat für das Verfahren das sachlich zuständige fachtechnische Mitglied beizuziehen. Zur Beweisaufnahme lädt das PA die Parteien des Verfahrens, die zu vernehmende Person. Weiters ist auch das EPA von der Beweisaufnahme zu verständigen, da auch diesem ein Teilnahme- und Fragerecht zukommt (R 120 Abs 3 AO-EPÜ).
4
Das PA hat in diesem Fall die nach nationalem Recht zustehenden Zwangsmittel auszuüben, um die Beweisaufnahme zu sichern (R 150 Abs 3 EPÜ). Welche Zwangsmittel dem PA dabei zur Verfügung stehen und welche Konsequenzen bei Nichtbeachtung drohen, ist weitestgehend ungeregelt. Mangels analoger Anwendbarkeit der allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze ist eine eigene Zwangsmittelbefugnis zur Vorführung von Zeugen oder zur Besichtigung des Eigentums Dritter gegen deren Willen nicht möglich. Das PA hat jedoch die Möglichkeit, die Gerichte nach § 126 für die Anordnung weiterer Zwangsmittel um Amtshilfe zu ersuchen.
5
Ob im Rechtshilfeverfahren die Möglichkeit der eidlichen Vernehmung besteht, brauchte bislang nicht entschieden zu werden. Da die vorliegende Bestimmung jedoch gerade den Zweck verfolgt, die im EPÜ geregelte Beweisaufnahme umfänglich sicherzustellen, erscheint auch eine analoge Anwendung der zivilprozessualen Regelungen über die Eidesleistung geboten.
6
Über die Befragung ist ein Protokoll zu errichten, das an das EPA übermittelt wird. Weiters ist in der Entscheidung über die dem Vernommenen zustehenden Gebühren zu entscheiden. Ein diesbezüglicher anfechtbarer Beschluss ergeht gegenüber allen Parteien und dem Vernommenen.
IV. Gebühren
7
Für die amtliche Tätigkeit im Rahmen der Durchführung der Beweisaufnahme durch das PA dürfen keine Gebühren erhoben werden (R 150 Abs 7 AO-EPÜ). Das EPÜ lässt es den Mitgliedstaaten jedoch offen, für Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige eine Entschädigung vorzusehen sowie ihnen ihre Auslagen zu erstatten.
A. Nationale Regelung
8
Werden im Rahmen der Amtshilfe für das EPA Zeugen vernommen oder erstatten Sachverständige Gutachten, so haben diese nach nationalem Recht hierfür Anspruch auf Gebühren entsprechend dem GebAG.
9
Da im Verfahren vor dem PA nur ausnahmsweise Kostenersatzpflicht vorgesehen ist (Art 104 EPÜ), sind die Kosten idR endgültig von der Partei zu tragen, die die Einvernahme im Rechtshilfeweg gestellt hat. Ob in diesem Fall das EPA oder die betreffende Partei Gebührenschuldner ist, brauchte bislang noch nicht entschieden zu werden.
B. Kostenvorschuss
10
Beantragt eine der Parteien die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und soll dieser im Rechtshilfeweg vernommen werden, verlangt das EPA für die im Rahmen der Beweisaufnahme durch das PA anfallenden Kosten einen Kostenvorschuss. Die Höhe des Kostenvorschusses wird dabei regelmäßig geschätzt. Die Partei wird zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe der zu erwartenden Kosten aufgefordert.
11
Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht und wird von der zu vernehmenden Person auch kein Kostenverzicht abgegeben, braucht die Beweisaufnahme nicht stattzufinden. Leistet der Beweisführer den Kostenvorschuss (R 150 Abs 7, 8 AO-EPÜ) oder verzichtet der zu Vernehmende auf die ihm zustehenden Gebühren, wird die Einvernahme im Rechtshilfeweg vorgenommen.
12
Nach der Vernehmung sind die Gebühren vom PA an die vernommene Person zu erstatten. Das EPA, das zur Erstattung dieser Gebühren an das PA verpflichtet ist, prüft, ob der Vorschuss zur Deckung der Gebühren ausgereicht hat. Ist dies der Fall, erstattet es dem Beweisführer gegebenenfalls die Kosten (R 150 Abs 8 AO-EPÜ), andernfalls setzt es die Kosten gegenüber dem Beweisführer in seiner Entscheidung fest.