PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 6 Schutzzertifikatsregister
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein (Bonta)
1
Das PA führt ein gesondertes Schutzzertifikatsregister. Dieses weist für jedes SPC eine Einlage auf, die aus drei Teilen besteht, nämlich dem Bestandsblatt („A-Blatt“), dem Inhaberblatt („B-Blatt“) und dem Lasten- und Anmerkungsblatt („C-Blatt“). Der grundlegende Aufbau entspricht somit jenem des Patentregisters.
2
Das Schutzzertifikatsregister hat Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des SPC und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im EWR, den Beginn und das Ende der Laufzeit des SPC sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu enthalten.
3
Überdies sind unter anderem Änderungen am Rechtsstand oder der Inhaberschaft des SPC einzutragen. Aufgrund ausdrücklichen Verweises sind auch Abhängigerklärungen, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und s...