PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 6 Schutzzertifikatsregister
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemein (Bonta)
1
Das PA führt ein gesondertes Schutzzertifikatsregister. Dieses weist für jedes SPC eine Einlage auf, die aus drei Teilen besteht, nämlich dem Bestandsblatt („A-Blatt“), dem Inhaberblatt („B-Blatt“) und dem Lasten- und Anmerkungsblatt („C-Blatt“). Der grundlegende Aufbau entspricht somit jenem des Patentregisters.
2
Das Schutzzertifikatsregister hat Registernummer, den Namen und die Anschrift des Inhabers des SPC und gegebenenfalls seines Vertreters, die Bezeichnung des Erzeugnisses, die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses in Österreich und gegebenenfalls die Nummer und den Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen des Erzeugnisses im EWR, den Beginn und das Ende der Laufzeit des SPC sowie die Nummer und den Titel des Grundpatents zu enthalten.
3
Überdies sind unter anderem Änderungen am Rechtsstand oder der Inhaberschaft des SPC einzutragen. Aufgrund ausdrücklichen Verweises sind auch Abhängigerklärungen, Nennungen als Erfinder, Lizenzeinräumungen, Pfandrechte und sonstige dingliche Rechte am SPC, Vorbenützerrechte, Zwischenbenützerrechte, Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand, Feststellungsentscheidungen, Streitanmerkungen sowie Hinweise auf die Beurteilung der Rechtskraft des SPC durch ein Gericht (§ 156 Abs 2 PatG) in das Register einzutragen.
4
Ferner sind auch bestimmte Informationen in Hinblick auf das Grundpatent einzutragen, nämlich das Erlöschen, der Widerruf, die Rücknahme, die Nichtigerklärung und die Aberkennung.
5
In das Register kann jedermann Einsicht nehmen. Unbeglaubigte Registerauszüge sind über das Online-Register des PA verfügbar. Beglaubigte Auszüge werden vom PA ausgestellt. Diese haben die Beweiskraft einer inländischen öffentlichen Urkunde.
6
Registereinträge haben eine Veröffentlichungswirkung. In Analogie zum PatG bilden Registereintragungen in das Schutzzertifikatsregister zudem den Modus für den Erwerb von SPCs sowie von beschränkt dinglichen Rechten an SPCs.
7
Für SPC-Anmeldungen ist kein Schutzzertifikatsregister vorgesehen. Jedoch sind grundlegende Informationen zur Anmeldung auf der Webseite des PA einsehbar.
II. Bedeutung der „Bezeichnung des Erzeugnisses“ (Alge)
8
In der Praxis des PA wird im Rahmen der Prüfung von SPCs großer Wert auf den genauen Wortlaut der Bezeichnung des Erzeugnisses (als „Titel“ des SPC) gelegt. Die Natur des Erzeugnisses ist aber durch die der SPC-Anmeldung zugrundeliegende Marktzulassung festgelegt und nicht von der Angabe der Erzeugnis-Bezeichnung im Antrag abhängig. Auch ist die im Schutzzertifikatsregister angegebene „Produktbezeichnung“ rechtlich ohne Wirkung (ähnlich wie der Titel eines Patents); das Ausmaß, mit dem das Grundpatent auf den durch das Erzeugnis definierten Schutz für das SPC beschränkt wird, wird einzig durch das Erzeugnis gemäß der Marktzulassung unter Berücksichtigung von ErwG 13 VO (EG) 1610/96 definiert.