PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 32
1
Diese Bestimmung regelt in Analogie zum Patentrecht die Bestimmungen zur Übertragung des Gebrauchsmusterrechts, der Anmeldung sowie zur Einräumung und Löschung von dinglichen Rechten an Gebrauchsmustern, teils durch Verweisung, teils durch nahezu wortidente Übernahme von patentrechtlichen Bestimmungen.
2
Die Abs 1 bis 4 ordnen die sinngemäße Anwendbarkeit der §§ 33 Abs 3, 43-45 PatG für Gebrauchsmuster an, sodass insgesamt auf die Kommentierung dieser Bestimmungen zu verweisen ist.
3
Abs 1 regelt in Analogie zu § 43 Abs 1 PatG die Notwendigkeit der Registereintragung für den Erwerb des Gebrauchsmusterrechts sowie von dinglichen Rechten am Gebrauchsmuster. Abs 2 regelt die Formerfordernisse für die im Rahmen der Übertragung vorzulegenden Urkunden und entspricht nahezu wortident § 43 Abs 6 PatG. Abs 3 ermöglicht in Analogie zu § 45 Abs 1 PatG die Eintragung von Streitigkeiten in das Gebrauchsmusterregister. Die übrigen Absätze der §§ 43, 45 PatG sowie der § 44 PatG sind aufgrund des Abs 4 analog anzuwenden.
4
Abs 5 entspricht von seinem Regelungsgehalt dem § 33 Abs 3 PatG und regelt die Erfordernisse für die Übertragung einer Gebrauchsmusteranmeldung. Dies bedeutet freilich nicht, dass für die übrigen Bestimmungen des § 33 PatG nicht auch analoge Bestimmungen für Gebrauchsmuster gelten, die...