PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 18 Gesetzmäßigkeitsprüfung
Übersicht der Kommentierung
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I. Struktur des Prüfungsverfahrens
1
Anders als das Patentanmeldeverfahren ist das Prüfungsverfahren für Gebrauchsmuster zweiteilig. In dem in § 18 normierten ersten Verfahrensabschnitt hat die TA sicherzustellen, dass vor der Erstellung einer Recherche sämtliche formalen Schutzvoraussetzungen erfüllt sind.
2
In dem in § 19 festgeschriebenen zweiten Verfahrensabschnitt wird eine Recherche durchgeführt und dem Anmelder die Gelegenheit zu Änderungen eingeräumt. Im beschleunigten Verfahren entfällt der zweite Verfahrensabschnitt, die Recherche findet in dieser Verfahrensart erst nach erfolgter Registrierung statt.
II. Prüfungsumfang
3
Der Umfang der Gesetzmäßigkeitsprüfung ist bei Gebrauchsmustern gegenüber Patentanmeldungen deutlich reduziert. Im Rahmen der Gesetzmäßigkeitsprüfung wird insbesondere nicht geprüft, ob die Erfindung gewerblich anwendbar ist, neu ist oder auf einem erfinderischen Schritt beruht. Zu prüfen ist jedenfalls, ob die vorliegende Anmeldung ausführbar und technisch ist, ob die Patentansprüche klar sind, ob die Anmeldung einheitlich ...