PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 1 Gegenstand
Übersicht der Kommentierung
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I. | Regelungszweck (Alge) | ||
II. | Anwendbare Verordnungen der Europäischen Union (Bonta) | ||
III. | Ergänzung von „in Österreich geltenden Patenten“ (Alge) | ||
A. | Nationale österreichische Patente | ||
B. | In Österreich validierte europäische Patente | ||
C. | Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung | ||
IV. | Schutzgegenstand (Alge/Bonta) | ||
A. | Umfang des Schutzes (Bonta) | ||
B. | Rechte aus dem Schutzzertifikat (Bonta) | ||
C. | „SPC Manufacturing and Stockpiling Waiver“ (Bonta) | ||
D. | Durchsetzung von Schutzzertifikaten (Alge) | ||
V. | Schutzdauer (Bonta) | ||
A. | Beginn des Schutzes | ||
B. | Schutzdauer | ||
C. | Erlöschen | ||
D. | Nichtigkeit | ||
E. | Widerruf der Laufzeitverlängerung | ||
F. | Jahresgebühren | ||
I. Regelungszweck (Alge)
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Bestimmte Produkte benötigen eine autorisierte behördliche Zulassung, bevor sie auf den Markt gebracht werden dürfen („Marktzulassung“ oder „Genehmigung für das Inverkehrbringen“). Dazu zählen Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel. Damit derartige Produkte eine Marktzulassung erhalten, ist in der Regel ein behördliches Verfahren durchzuführen, bei welchem auch Daten aus einschlägigen und in der Regel sehr kostspieligen und zeitaufwendigen klinischen Versuchen an Patienten (be...