PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 41 Gebrauchsmusterverletzungen
Literatur: Ann, Patentrecht8 (2022); Beetz, Die Beschränkung von Patenten und deren erster Anschein, ÖBl 2010, 23; Benkard, Patentgesetz11 (2015); Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016); Wiltschek, Patentrecht3 (2013).
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Das Gebrauchsmustergesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition der Gebrauchsmusterverletzung. Dies ergibt sich aus der Gesamtheit der Bestimmung, insbesondere aus § 4 Abs 1. Die Ansprüche des Verletzten auf Unterlassung usw wurden unter Rezipieren der entsprechenden Bestimmungen des Patentgesetzes normiert. Für die unbefugte Benutzung eines Gebrauchsmusters wird - wie im Bereich des Patentrechts - ein Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg vorgesehen.
I. Unterlassungsanspruch
1
§ 41 räumt bei Gebrauchsmusterverletzungen (ua) einen Unterlassungsanspruch ein. Im Verfahren über Gebrauchsmusterverletzungen sind die §§ 147-157 und § 164 PatG sinngemäß anzuwenden.
2
Ebenso wie für einen Patentinhaber entsteht auch für den Inhaber eines Gebrauchsmusters ein Unterlassungsanspruch, wenn ohne dessen Zustimmung im Schutzbereich, im Geltungsgebiet und während der Wirkungsd...