PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 5 Zuständigkeit für Erledigungen
Übersicht der Kommentierung
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I. Zuständigkeit des PA
1
Diese Bestimmung regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des PA in Bezug auf SPCs.
2
Aufgrund des Verweises auf die „Geschäftsverteilung in Patentangelegenheiten“ ist die TA für das SPC-Anmeldeverfahren sowie für die Bearbeitung von Anträgen auf Verlängerung der Laufzeit zuständig. Für Anfechtungsverfahren, die gegen SPCs und Laufzeitverlängerungen gerichtet sind, ist die NA zuständig.
3
Hinsichtlich detaillierter Aspekte bezüglich der Zuständigkeiten ist auf die Kommentierung des PatG zu verweisen.
II. Nichtigerklärung aufgrund des Wegfalls des Grundpatents
4
Abs 2 enthält zwei wesentliche Regelungen in Bezug auf das Schicksal eines SPC bei vollständigem Untergang des Grundpatents durch Erlöschen oder Widerruf. Einerseits ist dies die Möglichkeit der amtswegigen Nichtigerklärung und andererseits die Bearbeitung durch ein (einziges) rechtskundiges Mitglied. Hintergrund dieser Regelung ist eine Vereinfachung des Verfahrens für Fälle, die kein aufwändiges und kostenintensives Nichtigkeitsverfahren rechtfertigen.
5
In allen ander...