PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 136
Literatur: Friebel/Pulitzer, Österreichisches Patentrecht2 (1972); Kroher in Singer/Stauder, Europäisches Patentübereinkommen7 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voraussetzungen für das Entstehen | ||
A. | Untergang des Schutzrechts | ||
B. | Beschränkung auf Wiedereinsetzungen nach §§ 129 ff? | ||
C. | Gutgläubigkeit | ||
D. | Inhalt der Zwischenbenützung | ||
E. | Zeiträume der Zwischenbenützung | ||
II. | Exkurs zu Art 122 Abs 5 EPÜ | ||
III. | Rechte des Zwischenbenützers | ||
IV. | Auswirkung auf Lizenzverträge | ||
Vorspann
Diese Bestimmung sieht für Dritte ein vergütungsfreies Zwischen- und Weiterbenutzungsrecht ähnlich dem eines Vorbenützers gemäß § 23 vor, wenn diese nach dem durch die Versäumung bedingten Untergang des Patents und längstens bis zur Wiederherstellung des früheren Rechtszustands die Benützung des patentgeschützten Gegenstands aufgenommen haben.
I. Voraussetzungen für das Entstehen
A. Untergang des Schutzrechts
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Notwendige Voraussetzung für das Entstehen von Zwischenbenützerrechten nach § 136 ist der Untergang des Schutzrechts. Dabei kann es sich beispielsweise um die Zurückweisung einer Anmeldung, das Erlöschen des Patents, den rückwirkende Entfall der Wirkungen des Patents nach § 5 PatV-EG oder die Nic...