PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 7 Anspruch auf Gebrauchsmusterschutz
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Diese Bestimmung regelt den Anspruch auf ein Gebrauchsmuster entsprechend den patentrechtlichen Regelungen der §§ 4, 5 und 49 PatG, sodass auf die diesbezüglichen Kommentierungen verwiesen wird. Weiters erklärt Abs 2 das für Patente gültige Diensterfinderrecht auch für Gebrauchsmuster für anwendbar, wobei wiederum auf die Kommentierung der patentrechtlichen Bestimmungen der §§ 6 bis 19 PatG verwiesen wird.