PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§§ 30 bis 32
Literatur: Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz3 (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Gebührenzahlung | ||
A. | Arten der Gebührenzahlung und Rechtzeitigkeit | ||
B. | Notwendige Angaben | ||
C. | Gesonderte Entrichtung und Sammelentrichtung | ||
II. | Bindung der Gebührenhöhe an das Antragsdatum | ||
III. | Valorisierungs-Verordnung | ||
IV. | Schriftengebühren | ||
I. Gebührenzahlung
1
Aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 29 S 1 sind die Modalitäten der Gebührenzahlung in die PAV ausgelagert, sodass diese in einfachem Weg mittels Verordnung durch den Präsidenten des PA angepasst werden können. Die entsprechenden Regelungen finden sich im nachfolgend zitierten und diskutierten § 8 PAV.
§ 8 PAV
(1) 1Die im Wirkungsbereich des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren sind auf das Konto des Österreichischen Patentamtes einzuzahlen oder zu überweisen. 2Die Zahlung ist vorbehaltlich anderslautender gesetzlicher Bestimmungen rechtzeitig, wenn der Betrag
innerhalb der festgesetzten Frist in bar bei der BAWAG P.S.K. AG auf das Konto des Patentamtes eingezahlt,
innerhalb der festgesetzten Frist im Überweisungsverkehr dem Konto des Patentamtes abzugsfrei gutgeschrieben oder
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