PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 69
Übersicht der Kommentierung
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Vorspann
Anders als Entscheidungen der Abteilungen des PA, die vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden können, unterliegen Entscheidungen des Präsidenten einem abweichenden Rechtszug. Gegen Entscheidungen des Präsidenten, für die dieser nach dem PatG zuständig ist, sind Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen.
I. Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Präsidenten
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Nach den allgemeinen Grundsätzen der österreichischen Verfassung muss sichergestellt sein, dass das Rechtshandeln von Verwaltungsbehörden grundsätzlich durch Verwaltungsgerichte überprüft werden kann. Während eine abweichende Zuweisung von Entscheidungsbefugnissen im Rechtsmittel im Einzelfall zulässig ist und die Entscheidungen der RA, TA und NA durch Rechtsmittel an das OLG Wien anfechtbar sind, steht der pauschale Ausschluss von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen des Präsidenten im Widerspruch zur allgemeinen verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass verwaltungsbehördliches Handeln durch Gerichte überprüfbar sein muss.
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Die Hintergründe dieser Regelung sind nur noch historisch erklärbar, insbesonder...