PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§§ 22 bis 24
Literatur: Stadler, Anmerkungen zum Erwerb von gewerblichen Schutzrechten, ÖBl 2017, 260.
Übersicht der Kommentierung
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I. Registrierungsbeschluss
1
Entspricht die Gebrauchsmusteranmeldung den Anforderungen der Gesetzmäßigkeitsprüfung und bestehen gegen die Veröffentlichung und Registrierung keine Bedenken, so erlässt die TA einen (anfechtbaren) Registrierungsbeschluss. Die in dem Beschluss genannten Angaben sind grundsätzlich - wie auch bei Patenten - rechtskräftig, dh fehlerhafte Angaben im Registrierungsbeschluss können nach Rechtskraft nicht mehr berichtigt werden. Im Wege der Berichtigung ist es jedoch möglich, fehlerhafte Registereintragungen, die vom Registrierungsbeschluss abweichen, nachträglich zu korrigieren.
2
Zu beachten ist, dass die vor dem registrierten Gebrauchsmuster aufgrund der davor geltenden Fassung des § 22 ohne förmlichen Registrierungsbeschluss registriert wurden. Demgegenüber werden Gebrauchsmuster im beschleunigten Verfahren weiterhin ohne Registrierungsbeschluss registriert.
3
Bei Gebrauchsmustern, die nicht aufgrund eines Registrierungsbeschlusses registriert wurden, stellt...