PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 27 Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren
Literatur: Mutz in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz3 (2020).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Zahlungsberechtigung | ||
II. | Bestimmung der Seitenzahl | ||
III. | Rückzahlung von Gebühren | ||
A. | Durchführung der Rückzahlung | ||
B. | Veröffentlichungsgebühren | ||
C. | Jahresgebühren | ||
D. | Weitere Rückzahlungen | ||
I. Zahlungsberechtigung
1
In § 27 Abs 1 werden jene Sonderfälle von Gebühren taxativ aufgezählt, bei denen praktisch jedermann zur Entrichtung berechtigt ist. Eine explizite Regelung, wonach ansonsten nur der jeweilige Antragsteller zur Zahlung berechtigt wäre, existiert nicht. Allerdings wird üblicherweise der Antragsteller bzw sein Vertreter die Entrichtung der jeweiligen Gebühr vornehmen und wird auch nur der Antragsteller bzw sein Vertreter eine entsprechende Aufforderung zur Gebührenzahlung erhalten.
II. Bestimmung der Seitenzahl
2
In § 27 Abs 2 werden wesentliche Eckpunkte für die Bestimmung jener Seitenanzahl genannt, die für die Berechnung von seitenzahlabhängigen Gebühren heranzuziehen ist, wie beispielsweise der Veröffentlichungsgebühr für die Übersetzung einer europäischen Patentschrift nach § 5 Abs 1 PatV-EG. Hierz...