PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 11 Pfandrecht
1
Diese Bestimmung regelt analog zum § 34 PatG die Möglichkeit, an Gebrauchsmustern Pfandrechte zu begründen. Damit § 11 keine andere Regelung bezweckt als § 34 PatG, ist auf die diesbezügliche Kommentierung zu verweisen. Die Eintragung des Pfandrechts in das Gebrauchsmusterregister richtet sich nach § 32, wobei diesbezüglich auf die Kommentierung der analogen patentrechtlichen Vorschrift des § 43 PatG verwiesen wird.