PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 13 Anmeldung
1
Diese Bestimmung übernimmt nahezu wörtlich die entsprechenden Regelungen des PatG, sodass an dieser Stelle auf die diesbezüglichen patentrechtlichen Bestimmungen in § 87 PatG und § 88 PatG verwiesen werden kann.
2
Abs 1 entspricht § 87 PatG und regelt die Form der Einreichung sowie die notwendigen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetags.
3
Abs 2 entspricht § 87a Abs 1 PatG betreffend die Ausführbarkeit der beanspruchten Erfindung anhand der Offenbarung der Anmeldungsunterlagen. Zu beachten ist, dass eine § 87a Abs 2 PatG äquivalente Regelung nicht ins GMG übernommen wurde, da ein Gebrauchsmusterschutz für biologisches Material nach § 2 Z 3 ausgeschlossen ist.
4
Abs 3 enthält wortgleich die Regelung des § 88 PatG betreffend die Einheitlichkeit der Erfindung.