PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 14
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
Gem § 57a PatG ist das PA verpflichtet, auf Antrag Recherchen zum Stand der Technik und Gutachten über die Patentierbarkeit zu erstellen. Die dafür zu entrichtenden Gebühren und gebührenspezifischen Regelungen sind im gegenständlichen Paragraphen festgelegt. Neben der Antragsgebühr sind auch Schriftengebühren zu entrichten.
2
Da gem § 57a iVm § 111a Abs 2 PatG die Berücksichtigung des durch den Antragsteller bekanntgegebenen Stands der Technik bei der Erstellung von Gutachten möglich ist, wurde in der Vergangenheit für diesen Fall ein gesonderter ermäßigter Tarif vorgeschrieben. Diese reduzierte Gebühr wurde mit der Novelle 2023 gestrichen, da der Gesetzgeber richtigerweise davon ausgegangen ist, dass das PA im Rahmen der Erstellung des Gutachtens jedenfalls eine Recherche zum Stand der Technik durchführen muss, auch dann, wenn vom Antragsteller ein konkreter Stand der Technik bekanntgegeben wird.
3
Solange die Gebührenhöhe nicht über den Verordnungsweg erlassen wurde (Abs 3), gelten sowohl für die Antragsgebühren als auch für die Rückerstattungen die im Gesetz festgese...