PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 151 Rechnungslegung
Literatur: Geroldinger in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III/13 (2013); Guggenbichler in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz3 (2020); Klicka in Angst/Oberhammer, Kommentar zur Exekutionsordnung3 (2015); Konecny in Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen II/13 (2013); Schachter in Kucsko/Schumacher, marken.schutz. Systematischer Kommentar zum Markenschutzgesetz3 (2020); Schachter in Kucsko/Handig, urheber.recht. Systematischer Kommentar zum Urheberrecht3 (2023); Schwarz/Spielbüchler/Martinek/Grillberger/Jabornegg, Möglichkeiten und Grenzen der Rechtsordnung - FS Rudolf Strasser zum 60. Geburtstag (1983); Thiele, Vergütungsansprüche bei Diensterfindungen: Rechnungslegung? RdW 2012/369; Weiser, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz3 (2016).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Verhältnis zu anderen Ansprüchen | ||
II. | Aktiv- und Passivlegitimation | ||
III. | Voraussetzungen | ||
A. | Grundlage für die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs | ||
B. | Verschulden | ||
IV. | Begehren | ||
V. | Erteilung der Rechnungslegung | ||
A. | Geschuldete Angaben | ||
B. | Zeitraum | ||
C. | Form | ||
D. | Schutz vertraulicher Informationen | ||
E. | Bestellung eines Sachverständigen | ||
VI. | Exekution | ||
VII. | Verjährung | ||
Vorspann
Für das Immaterialgüterrecht ist es charakteristisch, dass der Verletzte zur Bemessung seines Schadens auf Auskünfte des Beklagten angewiesen ist. Der Betroffene hat als Dritter in der Regel nämlich keinen umfassenden Einblick in den Umfang und die finanziellen Auswirkungen der Rechtsverletzungen des Schädigers.
Der Rechnungslegungsanspruch dient somit - als explizit geregelter Fall der Stufenklage nach Art XLII EGZPO - der Vorbereitung des späteren Zahlungsbegehrens des Klägers. Der Vorteil dieser gestaffelten Vorgehensweise ist, dass der Kläger seine Ansprüche dem Grunde nach durchsetzen kann, aber bei Klagseinbringung noch keine konkrete Geldsumme fordern muss. Er kann sich die Spezifikation bis zum Zeitpunkt der erfolgten Rechnungslegung vorbehalten. Die Stufenklage durchbricht damit als eine Ausnahme das Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO.
I. Verhältnis zu anderen Ansprüchen
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Wie bereits die Gliederung des fünften Abschnitts des PatG verdeutlicht, sind die Rechnungslegung und das Zahlungsbegehren selbständige Ansprüche.
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Nach der Rsp wird die „Prüfung eines Rechnungslegungsbegehrens nach § 151 PatG [...] durch das damit verbundene Zahlungsbegehren inhaltlich nicht beschränkt“. Selbst bei Verbindung der Stufenklage mit einem der (verschuldensabhängigen) Zahlungsbegehren nach § 150 Abs 2 und 3 ist der Anspruch auf Rechnungslegung also grundsätzlich verschuldensunabhängig. Der Kläger kann sich im laufenden Verfahren schließlich weiterhin auf den Anspruch auf einfaches angemessenes Entgelt zurückziehen, wenn der Beweis des Verschuldens scheitert.
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Die Ergebnisse der Rechnungslegung können weiters auch außerhalb des Anlassprozesses verwertet werden, etwa für eine weitere Klage.
II. Aktiv- und Passivlegitimation
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Anspruchsberechtigter der Rechnungslegung ist derjenige, der einen Zahlungsanspruch hat. Dies ist in der Regel der Verletzte, konkret der Patentinhaber oder der Lizenznehmer.
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Entgegen dem Gesetzeswortlaut ist der Rechnungslegungsanspruch auch außerhalb des deliktischen Bereichs des Immaterialgüterrechts zulässig. Nach der Rsp sind aufgrund der gleichen Interessenslage auch Personen aktivlegitimiert, die einen Anspruch aufgrund rechtmäßigen Verhaltens des Zahlungspflichtigen haben. So hat ein Dienstnehmer, dessen Erfindung vom Arbeitgeber nach § 7 aufgegriffen wurde, zum Ausgleich einen Anspruch auf eine angemessene besondere Vergütung. Da sich diese insbesondere auch nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Erfindung und deren Verwertung bemisst, ist der Dienstnehmer bei der Bezifferung seines Anspruchs ebenfalls auf die Mitwirkung des Dienstgebers angewiesen und kann sich dafür auf den Rechnungslegungsanspruch stützen. Schließlich hat der Dienstnehmer in der Regel keinen Einblick in die Buchhaltung des Dienstgebers und kann daher den wirtschaftlichen Wert der Erfindung nicht beurteilen. Dementsprechend ist in einem solchen Fall die Stufenklage ein probates Mittel, um dahingehende Ansprüche durchzusetzen. Die gesonderten Grundlagen des Zahlungsbegehrens sind erst im darauffolgenden Schritt zu beurteilen.
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Spiegelbildlich dazu ist Anspruchsgegner sowohl ein Patentverletzer, als auch der Zahlungspflichtige, gegen den aufgrund seines rechtmäßigen Verhaltens (Inanspruchnahme einer Diensterfindung) ein Anspruch des Erfinders besteht. Daneben ist aber auch jeder passiv legitimiert, der an einer Verletzungshandlung verantwortlich mitgewirkt hat, wenn er „den aus der Zusammenarbeit mit dem unmittelbaren Täter erzielten Umsatz ermitteln kann“. Diese Tatsache ist vom Kläger in der Klage entsprechend konkret vorzubringen und unter Beweis zu stellen.
III. Voraussetzungen
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Voraussetzung für den Rechnungslegungsanspruch ist grundsätzlich eine Verletzungshandlung.
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A. Grundlage für die Bezifferung eines Zahlungsanspruchs
Aufgrund seiner Natur als Hilfsanspruch ist das Rechnungslegungsbegehren nur dann berechtigt, wenn Zahlungsansprüche „aus dem Vorbringen der Klägerin und dem festgestellten Sachverhalt zumindest dem Grunde nach abzuleiten sind“. Der Rechnungslegungsanspruch ist insoweit zum Zahlungsanspruch akzessorisch.
Die Rsp ging lange Zeit davon aus, dass für den Anspruch der Nachweis des Inverkehrbringens in Österreich erforderlich ist. Dies wurde damit begründet, dass überhaupt nur dann über erzielte Umsätze Rechnung gelegt werden kann. Eine Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beklagte einen Eingriffsgegenstand verkauft hat, schließe daher die Vorlage von Verkaufsrechnungen aus.
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Dies wurde in der Lehre durchaus kritisiert: Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der „Verletzer“ zur Rechnungslegung verpflichtet. Auch das Feilhalten ist aber bereits eine Verletzungshandlung, die regelmäßig wesentlich einfacher als das tatsächliche Inverkehrbringen zu beweisen ist. Ob ein Produkt tatsächlich verkauft und geliefert wurde, kann der Patentinhaber nämlich oft gar nicht wissen. Er ist daher auf die Rechnungslegung angewiesen, um das Bestehen eines Anspruchs überprüfen zu können. Andernfalls käme es zu einem Beweisnotstand, den dieser Anspruch gerade verhindern soll. Dementsprechend wurde vertreten, dass der Anspruch auf Rechnungslegung über erzielte Umsätze nur dann ausgeschlossen sein sollte, wenn es von Haus aus völlig unstrittig ist, dass kein Inverkehrbringen erfolgte, zumal die Abgabe einer „Nullmeldung“ für den Beklagten nicht sonderlich beschwerlich ist. In allen übrigen Fällen sollte ausreichen, dass eine Verletzungshandlung iSd § 22 vorliegt, ohne dass dies notwendigerweise das Inverkehrbringen ist. Dementsprechend sollte auch das nachgewiesene Feilhalten genug sein, um den Anspruch zu begründen. Selbst wenn im ersten Schritt nicht festgestellt werden kann, dass tatsächlich Eingriffsgegenstände verkauft wurden, so sollte nach dem Zweck des Rechnungslegungsanspruchs dem Rechteinhaber nämlich nicht völlig verwehrt werden, die Höhe seiner Zahlungsansprüche auszuforschen.
8b
Diesen in der Lehre geäußerten Bedenken hat der OGH nunmehr insofern Rechnung getragen, als er seine bisherige Rechtsprechungslinie in einer jüngeren Entscheidung relativiert hat: Er hält fest, dass es der ausforschenden Natur des Rechnungslegungsanspruchs im Immaterialgüterrecht widersprechen würde, wenn dieser schon wegen einer bloßen Negativfeststellung zu den Grundlagen des Zahlungsbegehrens verneint werden müsste. Zweck sei es schließlich, den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Zahlungsansprüche feststellen und geltend machen zu können. Deshalb dürfe der Anspruch nicht zu sehr eingeschränkt werden. Im Ergebnis dürfe eine Negativfeststellung zu den Verletzungsfolgen daher nicht zur Verneinung des damit in Verbindung stehenden Rechnungslegungsbegehrens führen. Der bloße Umstand, dass im Verfahren nicht festgestellt werden konnte, ob überhaupt Interessenten wegen der Immaterialgüterrechtsverletzung in den Webshop der Beklagten gelangt seien, sprach daher nicht gegen die Berechtigung des damit korrespondierenden Rechnungslegungsbegehrens.
8c
Insgesamt führt daher nach jüngster Rsp nur eine positive Feststellung des Nichtvorliegens der für das Zahlungsbegehren relevanten Umstände zur Abweisung des Rechnungslegungsbegehrens. Eine bloße Negativfeststellung reicht hingegen nicht mehr aus, sondern geht zu Lasten des Anspruchsgegners. Dieser muss daher nachweisen, dass die Umstände, über die Rechnung gelegt werden soll, nicht vorliegen.
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B. Verschulden
Hinsichtlich des Verschuldens ist entsprechend der zu Markenverletzungen ergangen Judikatur zwischen den verschiedenen Ansprüchen nach § 150 zu differenzieren: Beim Anspruch auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 handelt es sich „in der Sache um eine Eingriffskondiktion iSd § 1041 ABGB“. Wegen seiner Natur besteht der Anspruch nur gegenüber dem Inhaber des Unternehmens des Verletzers als Bereicherten, nicht aber gegen die Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens (selbst wenn gegen diese Unterlassungsansprüche bestehen). Die verschuldensabhängigen Ansprüche nach § 150 Abs 2 und 3 bestehen im Gegenteil auch gegenüber den Bediensteten und Beauftragten des Verletzers. Demnach setzt der Rechnungslegungsanspruch gegenüber Personen, gegen die ausschließlich Ansprüche nach § 150 Abs 2 und 3 in Frage kommen, ein Verschulden voraus; ohne Verschulden kann der Zahlungsanspruch nämlich schon dem Grunde nach nicht bestehen.
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Daraus ist aber nicht zu folgern, dass der Rechnungslegungsanspruch stets ein Verschulden voraussetzt: Er ist grundsätzlich verschuldensunabhängig. Das Verschulden spielt nur dort eine Rolle, wo ausschließlich verschuldensabhängige Zahlungsansprüche in Betracht kommen. Der Kläger sollte sich die Geltendmachung des verschuldensunabhängigen Anspruchs auf angemessenes Entgelt nach § 150 Abs 1 in der Klage daher grundsätzlich offen lassen.
IV. Begehren
10a
Zwar ist das Rechnungslegungsbegehren grundsätzlich unabhängig von der Berechtigung des Leistungsbegehrens zu beurteilen. Wie unter Pkt III.A ausgeführt, ist der Anspruch jedoch zum Leistungsanspruch akzessorisch. Dies ist auch bei der Formulierung des Begehrens zu beachten. Aus der begehrten Rechnungslegung muss sich somit erstens ein möglicher bezifferbarer Zahlungsanspruch ableiten lassen. Zweitens muss sich aber auch die Berechtigung des konkret formulierten Rechnungslegungsbegehrens aus dem ermittelten Sachverhalt ergeben. Wird das Begehren zu eng gefasst und lässt sich die konkret benannte Verletzungshandlung aus den Urteilsfeststellungen nicht ableiten, droht - jedenfalls nach der früheren Rsp des OGH - eine Abweisung des Anspruchs.
Bei der Formulierung des Begehrens sollte daher darauf geachtet werden, dieses so umfassend wie möglich zu gestalten, um verschiedene Berechnungsmethoden für die zugrundeliegenden Zahlungsansprüche abzudecken. Nach der insofern nunmehr relativierten Ansicht der Rsp führt schließlich auch eine Negativfeststellung zu den Verletzungsfolgen nicht zwingend zu einer Anspruchsabweisung.
V. Erteilung der Rechnungslegung
A. Geschuldete Angaben
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Die erfolgte Rechnungslegung soll dem Anspruchsteller ermöglichen, seine Zahlungsansprüche durchzusetzen. Dementsprechend muss die Rechnungslegung jedenfalls vollständig und so konkret erfolgen, dass dem Kläger eine Bezifferung seiner Geldansprüche möglich ist. Um den Kläger in diese Lage zu versetzen, schränkt die Rsp „den Umfang der Rechnungslegungsverpflichtung nicht allzu sehr ein“. Damit umfasst der Rechnungslegungsanspruch etwa grundsätzlich auch die Einsicht in die Wareneingangs- und Warenausgangsrechnungen, sofern dem nicht besondere Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen. Vom Zweck der Rechnungslegung hängt zudem ab, ob im Einzelfall die Vorlage von Belegen geschuldet ist. Hinsichtlich des Zwecks der Rechnungslegung ist „nach der Natur des zugrundeliegenden Anspruchs und den Umständen des zu beurteilenden Falles auf das Verkehrsübliche abzustellen“.
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Aus der Möglichkeit zur Überprüfung durch einen Sachverständigen ergibt sich, dass die Rechnungslegung auch überprüfbar und nachvollziehbar sein muss.
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Nach der Rsp umfasst der Rechnungslegungsanspruch aber keine Pflicht zur Auskunft über Herkunft und Vertriebswege der Waren. Dies sei nach dem Zweck der Rechnungslegung nicht erforderlich und würde die Geheimhaltungsinteressen des Verletzers unverhältnismäßig beeinträchtigen. Der Rechnungslegungsanspruch dient somit allein der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Verletzer, nicht aber gegenüber sonstigen Lieferanten oder Abnehmern. Für diesen Zweck steht der Auskunftsanspruch nach § 151a zur Verfügung.
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Einen besonderen Streitfall stellt die Frage dar, ob die Rechnungslegung auch eine Pflicht zur Eidesleistung gem Art XLII EGZPO nach sich zieht. Strittig ist dabei insbesondere, ob der Anwendungsbereich von Art XLII EGZPO neben der zeitpunktbezogenen Vermögensauskunft auch die zeitraumbezogene Rechnungslegung erfasst. Die hRsp lehnt die Pflicht zur Eidesleistung ab; die Lehre ist gespalten.
B. Zeitraum
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Nach der Judikatur ist es nicht notwendig, dass der Urteilsspruch den Zeitraum der Rechnungslegung abgrenzt. Vielmehr hat der Verletzer vom ersten Eingriffsfall an alle für die Bezifferung sämtlicher Patentverletzungen notwendigen Informationen offenzulegen.
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Ob auf Basis eines Geldanspruchs ein Rechnungslegungsanspruch besteht, bestimmt sich nach den Verjährungsregeln gem § 154. Über bereits verjährte Ansprüche muss nicht mehr Rechnung gelegt werden.
C. Form
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Die Rechnungslegung muss ordnungsgemäß zusammengestellt und formell vollständig sein. Sie muss alle Angaben beinhalten, die eine Überprüfung und die Feststellung des Umfangs der Rechnungslegung ermöglichen (zum Recht auf Einsicht in Belege siehe oben Rz 11).
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Nach einer Entscheidung des OLG Wien genügt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht schon dadurch, dass er Rechnungen und Unterlagen übergibt. Vielmehr muss er auf Basis der Unterlagen die Geschäftsvorgänge für den Berechtigten auch entsprechend darlegen.
D. Schutz vertraulicher Informationen
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Die Rechnungslegung umfasst potenziell auch sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse. Der Wortlaut des Gesetzes trägt dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen bei der Rechnungslegung also nicht gesondert Rechnung.
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Dennoch ist in der Rsp anerkannt, dass der zur Rechnungslegung Verpflichtete in berechtigten Fällen auch Schutz beanspruchen kann. Der Einwand der Beklagten erfordert dabei stets die Abwägung der Interessen an der Überprüfung der Rechnungslegung und jener an der Geheimhaltung. Der Verpflichtete muss aber nicht ausdrücklich ausführen, inwiefern er durch die Rechnungslegung Nachteile erleiden kann, wenn dies nach den Umständen des zu beurteilenden Falles auf der Hand liegt.
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Als gelinderes Mittel zur direkten Rechnungslegung gegenüber dem Betroffenen kann im Einzelfall auch einem Sachverständigen oder einem Wirtschaftsprüfer Einsicht in die unveränderten Originalbelege gewährt werden. Damit kann die Balance zwischen berechtigten Geheimhaltungsinteressen und dem Rechnungslegungsanspruch geschaffen werden.
E. Bestellung eines Sachverständigen
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Um die Rechnungslegung des Verpflichteten nachvollziehbar zu machen, hat der Anspruchsberechtigte das Recht, die Rechnungslegung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Die Prüfung erfolgt auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Dies gilt sowohl bei Patentverletzungen, als auch bei Ansprüchen des Dienstnehmererfinders.
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Die Kostentragung ist im Sinne der Risikozuteilung schlüssig geregelt: Stimmt die Rechnungslegung, so trägt die Kosten der Verletzte, stimmt sie nicht, der Verletzer.
VI. Exekution
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Der Anspruch kann gemäß § 354 EO als unvertretbare Handlung mit Beugestrafen durchgesetzt werden, es sei denn, die Rechnung kann allein aufgrund der Bücher oder sonstiger urkundlicher Unterlagen ohne die Mitwirkung des Rechnungspflichtigen durch einen Dritten erstellt werden. Letzteres ist aber nur in Ausnahmefällen möglich. Die Verpflichtung ist mit der Legung einer entsprechend dem Exekutionstitel formell vollständigen Rechnung erfüllt.
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Als Beugestrafe sieht die EO zuerst eine Geldstrafe vor; erst in der Folge ist auch eine Beugehaft mit einer Gesamtdauer von bis zu sechs Monaten zulässig. Diese Haft kann auch gegen den Geschäftsführer der verpflichteten Partei verhängt werden.
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Sind die zur Rechnungslegung erforderlichen Belege vernichtet worden, muss im Exekutionsverfahren die Unmöglichkeit der Leistung festgestellt und die geführte Exekution eingestellt werden. Dass der Verpflichtete die Vernichtung verschuldet hat, bleibt dabei grundsätzlich ohne Bedeutung.
VII. Verjährung
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Das Patentgesetz stellt ausdrücklich klar, dass Ansprüche auf Entgelt nach § 150 durch die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rechnungslegung unterbrochen werden. Wegen der Unabhängigkeit von Unterlassungs- sowie Rechnungslegungs-/Zahlungsansprüchen, hemmt oder unterbricht die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs den Rechnungslegungsanspruch dagegen nicht.