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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 54

Michael Stadler/Andreas Gehring

Übersicht der Kommentierung


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I.
Sonn- und Feiertagsregelung
1- 5
II.
Postlaufprivileg
6- 9

Vorspann

§ 54 Abs 1 und 2 beinhalten eine Feiertagsregelung, die weitgehend an § 126 ZPO angelehnt sind.

I. Sonn- und Feiertagsregelung

1

Der Beginn einer Frist wird nicht dadurch behindert, dass es sich bei dem Tag des fristauslösenden Ereignisses um einen Sonn- oder Feiertag handelt.

2

Fällt jedoch das Ende einer Frist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder einen Tag, an dem die Eingangsstelle des PA nicht geöffnet hat, so verlängert sich die Frist auf den darauffolgenden Werktag, an dem die Eingangsstelle des PA geöffnet hat (Feiertagsregelung).

3

Gesetzliche Feiertage in Österreich sind der 1.1., 6.1., Ostermontag, 1.5., Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15.8., 26.10., 1.11., 8.12., 25.12. sowie der 26.12. Das Patentamt ist an Samstagen geschlossen, sodass auch an diesen Tagen der Fristablauf gehemmt ist.

4

(entfallen)

5

Die Feiertagsregelung nach § 54 gilt sowohl für verfahrensrechtliche als auch für materiellrechtliche Fristen. Sie gilt jedoch nicht für Fristen, die nicht im PatG, sondern beispielsweise in Staatsverträgen oder im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht geregelt sind.

II. Postlaufpriv...

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