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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 89 Erfordernisse der Anmeldung

Michael Stadler/Andreas Gehring/Matthias Brunner

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Anmeldetagserfordernisse (Abs 1 Z 1, 2, 4)
1
II.
Angabe des Vertreters (Abs 1 Z 1)
2, 3
III.
Titel der Anmeldung (Abs 1 Z 3)
4, 5
IV.
Verfahrensgebühren (§ 3 PAG)
6- 8
V.
Anmeldungsunterlagen
9, 10
A.
Beschreibung (Abs 1 Z 4)
11, 12
B.
Zeichnungen (Abs 1 Z 6)
13- 17
C.
Patentansprüche (Abs 1 Z 5)
18- 25
D.
Zusammenfassung (Abs 1 Z 7)
26, 27
E.
Sequenzprotokolle (§ 89a)
VI.
Keine Notwendigkeit der Erfindernennung
29, 30
VII.
Informationen zu genetischen Ressourcen (Alge/Brunner)
31- 35

Vorspann

Diese Bestimmung legt die gesetzlichen Formerfordernisse fest, denen eine Patentanmeldung genügen muss. Mit Ausnahme der Erfordernisse zur Zuerkennung des Anmeldetags können derartige Formmängel nach Aufforderung des PA berichtigt werden.

I. Anmeldetagserfordernisse (Abs 1 Z 1, 2, 4)

1

Bereits für die Zuerkennung des Anmeldetags ist zu prüfen, ob notwendige Angaben zum Anmelder nach Abs 1 Z 1 angegeben wurden, ob ein Antrag auf Erteilung eines Patents nach Abs 1 Z 2 sowie eine Beschreibung der Erfindung nach Abs 1 Z 4 vorliegt. Neben der bereits für die Zuerkennung des Anmeldetags erforderliche Angabe des Anmelders ist im Rahmen der Formalprüfung auch der Sitz bzw Wohnsitz des Anmelders anzugeben.

II. Angabe des Vertreters (Abs 1 Z 1)

2

Sofern hinsichtlich des Anmelders kein Vertretungszwang besteht, ist die Angabe eines Vertreters (oder Zustellbevollmächtigten) nicht zwingend erforderlich. Wird in diesem Fall kein Vertreter angegeben, so hat dies zur Folge, dass das PA direkt an den Anmelder zustellt. Ist im Falle des Vertretungszwangs kein Vertreter angegeben, so ist der Anmelder unter Fristsetzung zur Angabe eines Vertreters aufzufordern. Ebenso ist der Anmelder aufzufordern, einen Vertreter zu bestellen, wenn er seinen Wohnsitz im Inland oder privilegierten Ausland aufgibt oder wenn die Vertretung des vertretungspflichtigen Ausländers erlischt.

3

Weiters ist in den eingereichten Unterlagen ein - bereits für die Zuerkennung des Anmeldetags erforderlicher - Antrag auf Erteilung eines Patents erforderlich. Durch die Verwendung des vorgeschriebenen Formblatts ist dieses Erfordernis implizit erfüllt.

III. Titel der Anmeldung (Abs 1 Z 3)

4

Schließlich ist noch der Titel der Erfindung nach Abs 1 Z 3 anzugeben, der lediglich der allgemeinen technischen Information dient und sich weder auf die Bestimmung des Schutzbereichs auswirkt noch zur Offenbarung der Erfindung zählt. Der Titel darf keine Marken oder Phantasiebezeichnungen enthalten, sondern muss die Erfindung in allgemeinen technischen Begriffen bezeichnen (§ 10 Abs 1 PAV). Der Titel kann auf Aufforderung der TA vom Anmelder oder amtswegig durch die TA geändert werden. Der Anmelder wird von der Änderung des Titels idR nachträglich verständigt. Da der Titel jedoch nicht zur Bestimmung des Schutzbereichs des Patents herangezogen wird, ist die Änderung für den Anmelder ohne Auswirkungen.

5

In der Anmeldungseingabe ist auch anzugeben, wenn besondere Anmeldungen, wie zB gesonderte Anmeldungen (Ausscheidungsanmeldungen oder Teilanmeldungen) oder Zusatzanmeldungen, eingereicht werden. Auch kann bereits bei der Einreichung der Anmeldung angegeben werden, ob eine Umwandlung einer Europäischen Anmeldung, die Abzweigung eines Gebrauchsmusters (§ 15a GMG) oder die Zuerkennung eines Prioritätsrechts (§ 95 Abs 2) einer älteren Anmeldung beantragt wird, wenngleich dieser Antrag befristet nachgeholt werden kann.

IV. Verfahrensgebühren (§ 3 PAG)

6

Mit der Einreichung einer Anmeldung wird eine Recherchen- und Prüfungsgebühr (§ 3 Abs 1 PAG) sowie eine Schriftengebühr fällig (§ 14 TP 10 Z 1 GebG). Diese Gebühren können gemeinsam mit der Anmeldung oder im Anschluss an die Anmeldung unter Angabe des Anmeldeaktenzeichens entrichtet werden. Wird die Prüfungsgebühr nicht sofort im Zuge der Einreichung der Anmeldung entrichtet, fordert das PA per Vorbescheid zur Zahlung innerhalb einer festzusetzenden, nicht erstreckbaren Frist von idR zwei Monaten auf. Wird die Prüfungsgebühr nicht entrichtet, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Trotz der Bezeichnung umfassen diese Prüfungsgebühren nicht nur die Durchführung der Recherche und der Prüfung, sondern auch die Veröffentlichung der Patentanmeldung.

7

Weiters ist mit der Anmeldung eine Anspruchsgebühr ab dem elften Patentanspruch in einer Patentanmeldung für jeweils zehn weitere Patentansprüche zu entrichten (§ 3 Abs 2 PAG). Wird die Anspruchsgebühr nicht entrichtet, so fordert das PA zur Zahlung dieser Gebühr unter Fristsetzung auf. Wird die Gebühr auch nach Ablauf dieser Frist nicht entrichtet, so ist - mangels ausdrücklich geregelter Rechtsfolge - die gesamte Anmeldung zurückzuweisen.

8

Die Gebühren können auf Antrag gestundet werden. Im Gegensatz zum europäischen und deutschen Prüfungsverfahren sind während des Anmeldeverfahrens keine Jahresgebühren und ist auch keine separate Prüfungsgebühr zu entrichten.

V. Anmeldungsunterlagen

9

Die Anmeldungsunterlagen - dazu zählen die Beschreibung, die Zeichnungen, die Patentansprüche sowie die Zusammenfassung - unterliegen einer Vielzahl von gemeinsamen Regelungen hinsichtlich bestimmter Formalvorschriften, wie des zu verwendenden Papierformats oder Zeichensatzes (§ 15 Abs 1-5 PAV).

10

Ganz allgemein ist für Anmeldungsunterlagen weißes Papier im A4-Hochformat mit einem Seitenrand links von 2,5 cm, im Übrigen von 2 cm zu verwenden. Sollte es aufgrund der Darstellung erforderlich sein, das Querformat zu verwenden, ist dieses um 90° gegen den Uhrzeigersinn zu drehen.

A. Beschreibung (Abs 1 Z 4)

11

Bereits für die Zuerkennung eines Anmeldetags ist die Vorlage einer Beschreibung erforderlich, die für diese Zwecke neben der Schriftform keinen weiteren Formalerfordernissen unterliegt. Dagegen ist es im Rahmen der Formalprüfung erforderlich, dass eine Beschreibung vorliegt, die augenscheinlich als solche erkennbar ist.

12

Die Beschreibung dient der ausführlichen Darstellung der Erfindung und hat insbesondere die Erfindung so deutlich und vollständig zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 87a), und den Patentanspruch zu stützen (§ 91 Abs 1), was im Detail jedoch erst im Rahmen der Sachprüfung von Relevanz ist. Darüber hinaus dient die Beschreibung im Anmeldeverfahren gemeinsam mit den Zeichnungen und den Patentansprüchen als Offenbarungsquelle für mögliche Änderungen der beanspruchten Erfindung.

B. Zeichnungen (Abs 1 Z 6)

13

Die Beschreibung kann Bezug auf Zeichnungen nehmen, um das Verständnis der Erfindung zu erleichtern. Auch die Zeichnungen zählen zur ursprünglichen Offenbarung der Erfindung und können zur Änderung der Patentansprüche herangezogen werden.

14

Zeichnungen dürfen nur in Schwarz-Weiß eingereicht werden. Linien sind so dick und deutlich darzustellen, dass sie mit einer Auflösung von 300 dpi dargestellt werden können. Sofern Schnitte gezeigt werden, sind diese durch Schraffieren kenntlich zu machen (§ 15 Abs 7 PAV).

15

Grundsätzlich ist es möglich, dass mehrere Figuren auf derselben Seite abgebildet sind. Diese sind jedoch klar voneinander zu trennen. Weiters ist eine fortlaufende Nummerierung vorgeschrieben (§ 15 Abs 8 S 1 PAV).

16

Weiters sind - soweit es für das Verständnis der Anmeldung erforderlich ist - für die eindeutige Zuordnung von Zeichnungen und Beschreibung Bezugszeichen zu verwenden. Diese dienen dem raschen Auffinden und sollten zu diesem Zweck grundsätzlich fortlaufend mit Zahlen oder Buchstaben nummeriert sein. Sofern es zur Kennzeichnung zweckmäßig ist, können auch Kombinationen von Zahlen und Buchstaben verwendet werden.

17

Sofern Zeichnungen in Papierform eingereicht werden, müssen diese den Namen des Anmelders oder das Aktenzeichen im Seitenrand oder auf der Rückseite enthalten (§ 15 Abs 9 PAV). Im Falle einer elektronischen Einreichung oder einer Einreichung per Fax entfallen diese Voraussetzungen.

C. Patentansprüche (Abs 1 Z 5)

18

Während § 91 Abs 1 die wesentlichen Voraussetzungen für die inhaltliche Klarheit von Patentansprüchen festlegt, sind in § 12 PAV Formalanforderungen an die Patentansprüche festgeschrieben.

19

Der Schutzbereich eines Patents, dh welche Gegenstände unter das Patent fallen und gegebenenfalls dem Ausschließlichkeitsrecht des Anmelders unterliegen, wird in den Patentansprüchen festgelegt. Anders als die Beschreibung der Erfindung brauchen Patentansprüche zur Begründung eines Anmeldetags nicht vorliegen. Fehlen Patentansprüche, so fordert das PA den Anmelder zur Vorlage solcher auf.

20

In Patentansprüchen verwendete Merkmale sind durch ihre üblichen technischen Begriffe zu bezeichnen, und Markennamen und Phantasiebezeichnungen dürfen nicht verwendet werden (§ 12 Abs 1 PAV). Sofern dies ohne Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung möglich ist, besteht die Möglichkeit, dieses Formgebrechen zu sanieren. Kann jedoch nachträglich nicht festgestellt werden, worin das durch einen Markennamen oder eine Phantasiebezeichnung charakterisierte Merkmal besteht, oder bestehen mehrere Interpretationen des Merkmals, so ist auch der Patentanspruch nicht ausführbar (§ 87a) und wird nicht ohne Überschreitung der Offenbarung (§ 91 Abs 3) korrigierbar sein.

21

Im Regelfall ist eine zweiteilige Anspruchsformulierung zu verwenden, wobei in jedem Patentanspruch durch die Wortfolge „gekennzeichnet durch“ oder „dadurch gekennzeichnet“ in einen Oberbegriff und ein Kennzeichen zu unterteilen ist (§ 12 Abs 1 PAV). Dabei sind im Sinne des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes zwischen denjenigen Merkmalen zu unterscheiden, die bereits aus dem nächstkommenden Stand der Technik bekannt sind (Oberbegriff) und den Merkmalen, in denen sich die Erfindung vom nächstkommenden Stand der Technik unterscheidet (Kennzeichen).

22

Wann und ob die zweiteilige Anspruchsfassung zu verwenden ist, richtet sich nach den Anforderungen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere der Vorteil, der sich durch die eindeutige Herausstellung der die Erfindung begründenden kennzeichnenden Merkmale ergibt, einer möglicherweise komplizierteren Anspruchsformulierung gegenüberzustellen. Gerade bei mehrschrittigen Verfahren, die sich in einem Zwischenschritt vom Stand der Technik unterscheiden, können sich durch die zweiteilige Formulierung zahlreiche Rückverweisungen ergeben, die das Verständnis der Erfindung wiederum erschweren, allenfalls zur Unklarheit und Weitschweifigkeit des Anspruchsbegehrens führen können. Insoweit ist ein großzügiger Maßstab anzuwenden und zu berücksichtigen, dass der Anmelder zum Zeitpunkt der Einreichung den nächstkommenden Stand der Technik gerade noch nicht gekannt hat. Weiters ist auch zu vermeiden, dass der Anmelder durch die Aufforderung zu komplizierten Rückverweisungen oder Veränderung der Reihenfolge der Anspruchsmerkmale seine Erfindung falsch darstellt oder die ursprüngliche Offenbarung überschreitet; insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Zuordnung einzelner Merkmale zu Oberbegriff und Kennzeichen für die Verletzungsfrage keine Bedeutung hat.

23

Die Patentansprüche sind mit arabischen Nummern fortlaufend zu nummerieren. Die Anzahl der Patentansprüche soll sich in vertretbaren Grenzen halten (§ 12 Abs 2 PAV). Dabei handelt es sich um keine strenge Limitation der Patentansprüche; vielmehr liegt es im Ermessen des Prüfers, welche Anzahl von Patentansprüchen im vorliegenden Fall angemessen erscheint. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Anmelder bereits durch die Festlegung einer - verhältnismäßig geringen - Anspruchsgebühr einen gewissen finanziellen Anreiz zur Beschränkung der Anzahl der Patentansprüche hat. Eine hohe Anzahl von Patentansprüchen wird insoweit gerechtfertigt sein, als dadurch sinnvolle unterschiedliche Rückzugspositionen oder unterschiedlich konkrete Ausgestaltungen des Erfindungsgegenstands geschaffen werden. Ebenso wird eine „Verdoppelung“ der Patentansprüche zulässig sein, wenn parallel Verfahren und Vorrichtungen beansprucht werden.

24

Umfasst die Anmeldung Zeichnungen, so sind die in den Zeichnungen verwendeten Bezugszeichen auch in den Patentansprüchen zu verwenden. Die Bezugszeichen sind - anders als in der Beschreibung - in Klammern zu setzen.

25

Ändert der Anmelder die Patentansprüche, kann er dies nur durch Neuvorlage aller Patentansprüche bewerkstelligen. Die Änderung einzelner Patentansprüche oder der Austausch einzelner Blätter von Patentansprüchen ist - anders als bei Beschreibung und Zeichnungen - unzulässig.

D. Zusammenfassung (Abs 1 Z 7)

26

Die Anmeldung hat eine Zusammenfassung zu enthalten, welche die Erfindung in höchstens 150 Wörtern erläutert (§ 14 Abs 2 PAV). Sofern sich im Anmeldeverfahren Änderungen der beanspruchten Erfindung ergeben, kann die TA dazu auffordern, die Zusammenfassung zu ändern. Die Zusammenfassung zählt nicht zur Offenbarung der Erfindung. Ihr Inhalt kann nicht als Grundlage für Änderungen der Patentansprüche herangezogen werden.

27

In der Zusammenfassung ist - sofern Zeichnungen vorhanden sind - auch die Zeichnung anzugeben, die die Erfindung am besten kennzeichnet und die auf dem Deckblatt der Anmeldung bzw der Patentschrift veröffentlicht werden soll.

E. Sequenzprotokolle (§ 89a)

28

Zur Beschreibung zählen nach § 17 PAV ebenfalls Sequenzprotokolle. Die gewerbliche Anwendbarkeit einer Sequenz oder Teilsequenz eines Gens ist in der Beschreibung anzugeben.

VI. Keine Notwendigkeit der Erfindernennung

29

Im Gegensatz zum Verfahren vor dem EPA oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ist die Erfindernennung, dh die Bekanntgabe des Namens des Erfinders gegenüber dem PA, keine zwingende Voraussetzung für die Patenterteilung. Das Unterlassen der Benennung des Erfinders hat keine negativen Konsequenzen für die Anmeldung. Dem Erfinder, der gegenüber dem Anmelder ein subjektives Recht auf Nennung hat, bleibt die Geltendmachung seines Anspruchs natürlich unbenommen.

30

Im Rahmen des Anmeldeverfahrens besteht die Möglichkeit, dass der Anmelder oder der Erfinder - entweder im verfahrenseinleitenden Antrag oder aber auch durch Eingabe während des Verfahrens - die Nennung des Erfinders beantragt. Der Antrag auf Nennung wird bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der TA direkt im Anmeldeverfahren behandelt. Soweit der Erfinder den Antrag auf Nennung stellt, erlangt er auch Parteistellung in Bezug auf seine Nennung. Gegen die Zurückziehung der Anmeldung, mit der der Anmelder die öffentliche Nennung praktisch vereitelt, kann sich der bloße Erfinder, der nicht auch Aberkennungsberechtigter ist, nicht wehren.

VII. Informationen zu genetischen Ressourcen (Alge/Brunner)

31

Mit der Novellierung des PatG im Jahr 2023 wurde Abs 3 hinzugefügt. Die Vorschrift soll der Begleitung bei der Implementierung des sogenannten Nagoya-Protokolls und der Erhöhung der Transparenz betreffend die Herkunft genetischer Ressourcen auf dem Gebiet des Patentwesens dienen. Gemäß S 1 der Vorschrift ist erforderlich, dass, wenn eine Erfindung eine genetische Ressource zum Gegenstand hat, die Patentanmeldung Angaben zum geografischen Herkunftsort dieser Ressource oder zur Quelle, von der diese Ressource unmittelbar bezogen wurde, umfasst. In S 2 wird spezifiziert, dass, wenn die Erfindung auf traditionellem Wissen beruht, das sich auf genetische Ressourcen bezieht und zu dem der Erfinder oder der Patentanmelder Zugang hatte, die Patentanmeldung Angaben zur Quelle dieses traditionellen Wissens umfassen muss.

32

Der Gesetzgeber verweist in diesem Zusammenhang auf die Legaldefinitionen der einschlägigen EU-Verordnung. Unter „genetische Ressourcen“ wird demgemäß genetisches Material (di jedes Material pflanzlichen, tierischen, mikrobiellen oder sonstigen Ursprungs, das funktionale Erbeinheiten enthält) „von tatsächlichem oder potenziellem Wert“ verstanden. Unter „traditionellem Wissen, das sich auf genetische Ressourcen bezieht“ ist traditionelles Wissen einer indigenen oder ortsansässigen Gemeinschaft, das „für die Nutzung der genetischen Ressourcen relevant ist und das in den einvernehmlich festgelegten Bedingungen für die Nutzung genetischer Ressourcen als solches beschrieben ist“, zu verstehen.

33

Die geforderten Herkunfts- oder Quellenangaben sollen im Anmeldeverfahren vorzugsweise mittels einer gesonderten Erklärung gemacht werden und nicht - etwa durch Aufnahme in die Beschreibung - in die Erfindungsoffenbarung integriert werden. Dadurch können allfällige Offenbarungsüberschreitungen jedenfalls hintangehalten werden. Eine Veröffentlichung der Angaben im Patentblatt oder im Patentregister ist nicht vorgesehen, die Öffentlichkeit kann sich jedoch im Wege der Akteneinsicht Kenntnis verschaffen. Darüber hinaus wird in S 4 der Vorschrift eine Informationsverpflichtung des Patentamts gegenüber dem zuständigen Ministerium festgeschrieben.

34

Die Nichterfüllung der Informationspflicht an das Patentamt bleibt für den Anmelder bzw Patentinhaber sanktionslos, wie in S 3 der Vorschrift klargestellt wird.

35

Im dPatG findet sich eine ähnliche Bestimmung. Jene ist allerdings etwas weniger weitgehend, weil die Informationspflicht zum einen nur vorgesehen ist, soweit der geographische Herkunftsort bekannt ist, und sich zum anderen nur auf biologisches Material pflanzlichen oder tierischen Ursprungs bezieht, womit Mikroorganismen ausgenommen sind.

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