PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
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§ 46 Erlöschen
Literatur: Adocker, Zur Zulässigkeit der Einschränkung eines Patents durch Aufnahme von Merkmalen aus dessen Beschreibung in den Anspruch, ÖBl-LS 2014/20; Beetz, Zur Zulässigkeit von Hilfsanträgen bei der Verteidigung eines Patents, ÖBl 2016, 132; Fessler, Das zentrale Beschränkungs- und Widerrufsverfahren nationale Sicht am Beispiel Österreichs, Sonderausgabe 1 zum ABl-EPA Special edition 1 of OJ EP 2009; Nemec/Vögele, (Nochmals:) Zur Beschränkung des Patents nach Erteilung - der „Tritonus“ im österreichischen Patentrecht? ÖBl 2015/2, 4; Stadler, Änderung von Patentansprüchen nach der Erteilung, ÖBl 2019, 164; Stadler, Die Änderung von Patentansprüchen, HSP 25 (2023).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Erlöschen des Patents | ||
A. | Erlöschen durch Erreichen der Höchstdauer | ||
B. | Erlöschen durch Nichtzahlung einer Jahresgebühr | ||
C. | Erlöschen durch Verzicht oder teilweisen Verzicht | ||
II. | Teilverzicht - materiellrechtlicher Rahmen | ||
A. | Verkleinerung des Schutzbereichs - Verbot der Schutzbereichserweiterung | ||
B. | Verbot der Überschreitung der ursprünglichen Offenbarung | ||
C. | Verbleibender Teil | ||
D. | Zusammenfassung | ||
III. | Verfahrensrechtliches | ||
A. | Verfahren aufgrund einer Verzichtserklärung | ||
B. | |||
Es gehört zum grundsätzlichen Konzept des Patentschutzes, dass das als Belohnung für die Veröffentlichung der Erfindung verliehene Verwertungsmonopol zeitlich begrenzt ist. Der Patentschutz endet automatisch spätestens nach Erreichen der Höchstdauer von 20 Jahren. Dem Patentinhaber stehen aber auch Möglichkeiten zur Verfügung, den Patentschutz schon vor Ablauf der Höchstdauer aus eigenen Stücken zu beenden.