PatG | Patentgesetz
2. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 36 Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Vorspann
Diese Regelung legt die gesetzliche Grundlage für die Anfechtungsverfahren in Gebrauchsmustersachen fest. Abs 1 und 2 entstammen im Wesentlichen dem § 63. Abs 1 verweist ausdrücklich auf die patentrechtlichen Regelungen der §§ 112 bis 125 PatG über das Anfechtungsverfahren. Die in Abs 2 geregelte Besetzung der NA sowie die vereinfachte Besetzung im Falle von Zwischenentscheidungen entspricht der jeweiligen Besetzung in Patentsachen. Ebenso entsprechen die Kompetenzen des Vorsitzenden der NA denen in Patentsachen. Abs 3 regelt Säumnisentscheidungen im Nichtigkeitsverfahren analog zu § 39 Abs 3 MSchG und weicht daher von § 116 Abs 1 PatG ab, der in Patentsachen keine Säumnisentscheidung erlaubt.
I. Säumnisentscheidungen
1
Die wesentliche Besonderheit des Gebrauchsmusternichtigkeitsverfahrens gegenüber dem analogen Verfahren in Patentsachen besteht darin, dass ein angefochtenes Gebrauchsmuster bei der Versäumung der Frist zur Erstattung einer Gegenschrift ohne Prüfung der Schlüssigkeit im Umfang des - zulässigen - Antrags für nichtig erklärt wird. Die NA ist aber auch in diesen Fällen ...