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PatG | Patentgesetz
Stadler/Koller (Hrsg)

PatG | Patentgesetz

Kommentar | PatV-EG - GMG - SchZG - PAG

2. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-4521-6

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Stadler/Koller (Hrsg) - PatG | Patentgesetz

§ 8 Veröffentlichungen

Maximilian Bonta

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Anmeldung eines SPC
1, 2
II.
Erteilung des SPC/Zurückweisung einer SPC-Anmeldung
3- 5
III.
Erlöschen oder Nichtigkeit
6, 7
IV.
SPC Manufacturing and Stockpiling Waiver
8

I. Anmeldung eines SPC

1

Das PA weist im Patentblatt auf die Anmeldung eines SPC hin. Dieser Hinweis hat Name und Anschrift des Inhabers des SPC, Nummer des Grundpatents, Bezeichnung der Erfindung, Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das Inverkehrbringen sowie das durch die Genehmigung identifizierte Erzeugnis sowie gegebenenfalls Nummer und Zeitpunkt der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der EU zu enthalten. Ist in der SPC-Anmeldung in Bezug auf das Erzeugnis eines Arzneimittels auch ein Antrag auf Verlängerung der Laufzeit enthalten, ist ebenfalls darauf hinzuweisen.

2

Wurde ein Antrag auf Laufzeitverlängerung gesondert von der SPC-Anmeldung gestellt, ist darauf ebenfalls hinzuweisen.

II. Erteilung des SPC/Zurückweisung einer SPC-Anmeldung

3

Das PA weist im Patentblatt auf die Erteilung eines SPC hin. Dieser Hinweis hat Name und Anschrift des Inhabers des SPC, Nummer des Grundpatents, Bezeichnung der Erfindung, Nummer und Zeitpunkt der Genehmigung für das Inver...

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