PatG (Patentgesetz) § 44. Belastungen, BGBl. Nr. 259/1970, gültig ab 19.08.1970
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN§ 44. Belastungen
Wer ein Patent erwirbt, übernimmt die darauf haftenden Lasten, welche im Zeitpunkt der Überreichung des Eintragungsgesuches beim Patentamt aus dem Patentregister ersichtlich oder zur Eintragung ordnungsmäßig angemeldet sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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