EO § 331. Verwertung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Erster Theil. Execution.

Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen

Zweiter Titel Exekution auf das bewegliche Vermögen

Dritte Abteilung Exekution auf Vermögensrechte

§ 331. Verwertung

(1) Die Verwertung geschieht insbesondere durch Verkauf, Versteigerung, Zwangsverwaltung, Verpachtung oder Vermietung.

(2) Der Genehmigung des Gerichts bedürfen:

1. die Verpachtung eines Unternehmens,

2. der Verkauf, die Vermietung und die Verpachtung einer Liegenschaft,

3. die Zwangsverwaltung,

4. der Verkauf eines Gesellschaftsanteils und

5. die Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses.

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