EO § 157. Zahlungsvereinbarung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Erster
Theil. Execution.Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Dritte Abteilung Zwangsversteigerung
§ 157. Zahlungsvereinbarung
Die Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung nach § 45a ist bis zum Beginn der Versteigerung möglich.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750