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EO § 52. Vertretung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 52. Vertretung

Im Exekutionsverfahren können die Parteien und sonstigen Beteiligten sowohl in Person, als durch Bevollmächtigte handeln. Die Vertretung durch Rechtsanwälte ist im Exekutionsverfahren weder vor den Bezirksgerichten noch vor den Gerichtshöfen erster Instanz geboten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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