Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge
§ 74b. Barauslagen des Kinder- und Jugendhilfeträgers
(1) Vertritt ein Kinder- und Jugendhilfeträger einen Minderjährigen als betreibenden Gläubiger in einem Exekutionsverfahren zur Hereinbringung einer Unterhaltsforderung, so sind die dem Minderjährigen zu ersetzenden, durch die Führung der Exekution verursachten notwendigen Barauslagen mangels Nachweises höherer Kosten mit einem Pauschalbetrag zu bestimmen.
(2) Der Pauschalbetrag beträgt
1. bei Exekutionen bis zu einem Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung von 5 000 Euro100 Euro,
2. darüber hinaus zuzüglich pro angefangene 1 000 Euro20 Euro,
höchstens jedoch 500 Euro. Der Gesamtbetrag der vollstreckbaren Forderung ist durch Zusammenrechnung des Rückstandes und, sofern künftig fällig werdende Forderungen in Exekution gezogen werden, deren einfachen Jahresbetrages zu ermitteln.
(3) Sind an ein und demselben gerichtlichen Verfahren mehrere Minderjährige beteiligt, so gebührt der Pauschalbetrag (Abs. 2) jedem von ihnen.
(4) Bei Exekutionen von Vereinbarungen nach § 42 des Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetzes 2013 (B-KJHG), BGBl. I Nr. 69/2013, gerichtlichen Entscheidungen nach § 43 B-KJHG und Rechtsansprüchen, die auf den Kinder- und Jugendhilfeträger übergegangen sind, und damit zusammenhängenden Rechtsstreitigkeiten gelten für den Ersatz der Kosten des Kinder- und Jugendhilfeträgers – sofern ihm ein Kostenersatzanspruch zusteht – die Pauschalbeträge nach Abs. 2 und 3.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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