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EO § 449. Ansprüche des Anfechtungsgegners, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen

§ 449. Ansprüche des Anfechtungsgegners

Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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