EO § 449. Ansprüche des
Anfechtungsgegners, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Fünfter
Teil Anfechtung von Rechtshandlungen§ 449. Ansprüche des Anfechtungsgegners
Wegen Erstattung einer Gegenleistung oder wegen einer infolge der Anfechtung wieder auflebenden Forderung kann sich der Anfechtungsgegner nur an den Schuldner halten.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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