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EO § 452. Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen

§ 452. Anfechtbarkeit bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

(1) Inwiefern Anfechtungsansprüche, die von Insolvenzgläubigern erhoben worden sind, nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens weiter geltend gemacht werden können, bestimmt § 37 IO.

(2) Eine Befriedigung oder Sicherstellung, die ein Gläubiger infolge einer Anfechtung vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlangt hat, kann, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung angefochten werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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