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EO § 54g. Mutwillensstrafe, BGBl. I Nr. 52/2009, gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2021
Erster Theil. Execution.
Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Fünfter Titel Verfahrensbestimmungen – Anträge

§ 54g. Mutwillensstrafe

Wurde die Exekutionsbewilligung mutwillig erwirkt, so ist dem betreibenden Gläubiger überdies eine vom Gericht mit Rücksicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die Höhe des zu Unrecht in Exekution gezogenen Betrags, zu bemessende Mutwillensstrafe von mindestens 100 Euro aufzuerlegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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