Zweiter Abschnitt Exekution wegen Geldforderungen
Erster Titel Exekution auf das unbewegliche Vermögen
Zweite Abteilung Zwangsverwaltung
§ 117. Entscheidung über die Rechnung
(1) Die Rechnung ist vom Exekutionsgericht zu genehmigen, wenn nach dem Ergebnis der Prüfung keine Bedenken dagegen bestehen.
(2) Den Personen, die keine Bemängelung angebracht haben, steht der Rekurs gegen die Entscheidung über die Verwaltungsrechnung nicht zu.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
QAAAA-76750