EO § 380. Der Exekution entzogene
Vermögenswerte, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Zweiter
Teil SicherungZweiter Abschnitt Einstweilige Verfügungen
§ 380. Der Exekution entzogene Vermögenswerte
Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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