EO § 482. Vollzugsgebietsbetrauung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
Sechster Teil Vollzugsgebühr und Vergütungen der GerichtsvollzieherVierter Abschnitt Vollzugsgebiete
§ 482. Vollzugsgebietsbetrauung
Es obliegt dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, die Gerichtsvollzieher mit den Vollzugsgebieten zu betrauen. Hiebei ist auf die persönliche Eignung der Gerichtsvollzieher Bedacht zu nehmen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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