EO § 87a. Verteilungsentwurf, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021
§ 86b. Vierter Titel Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen§ 87a. Verteilungsentwurf
Der Verwalter hat einen Verteilungsentwurf zu erstellen und den Verteilungsbeschluss des Exekutionsgerichts auszuführen. Er hat den Vollzug der Verteilung dem Gericht nachzuweisen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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