EO § 403a. Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen, BGBl. I Nr. 69/2014, gültig von 01.01.2015 bis 30.11.2016

Dritter Teil Internationales Exekutionsrecht

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 403a. Geschäftsverteilung bei exekutionsrechtlichen Klagen und Anträgen

(1) Klagen und Anträge nach den §§ 35 und 36 zwischen Ehegatten aus dem Eheverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Ehe, zwischen eingetragenen Partnern aus dem Partnerschaftsverhältnis sowohl während als auch nach Auflösung der Partnerschaft sowie zwischen Eltern und Kindern aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gehören in die für die Familienrechtssache zuständige Abteilung.

(2) Alle sonstigen Klagen nach den §§ 17, 35, 36 und 37 sind von der mit Exekutionssachen befassten Abteilung zu bearbeiten.

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