EO § 451. Mehrfache Anfechtung, BGBl. I Nr. 86/2021, gültig ab 01.07.2021

Fünfter Teil Anfechtung von Rechtshandlungen

§ 451. Mehrfache Anfechtung

Der Umstand, dass dieselbe Rechtshandlung von mehreren Gläubigern angefochten wird, kann in keinem Fall zur Folge haben, dass die den Anfechtungsgegner treffenden Verbindlichkeiten das durch die §§ 447 und 448 bestimmte Maß überschreiten.

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